Verwaltungsgerichtshof
28.04.2008
2005/12/0268
Durch die Verwertung der Verfahrensergebnisse des Disziplinarverfahrens im Versetzungsverfahren wurde (auch) nicht Paragraph 143, Absatz eins, oder Absatz 2, letzter Satz Oö LBG 1993 verletzt. Diese Bestimmungen untersagen lediglich Mitteilungen betreffend den Inhalt der mündlichen Disziplinarverhandlung oder des Disziplinarerkenntnisses an die Öffentlichkeit, nicht jedoch die Verwertung dort gewonnener Beweisergebnisse in einem - gleichfalls nicht öffentlichen - Versetzungsverfahren.