Bei verfassungskonformer Interpretation fallen nur jene Verfügungen über die Verwendung des Beamten in den Bereich des inneren Dienstes und somit in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes/Landesamtsdirektors, die in der typischen Handlungsform des Dienstbefehles (beispielsweise die vorübergehende Verwendungsänderung nach § 93 Abs. 3 Oö LBG 1993) und nicht mittels Bescheid zu besorgen sind. Hingegen fallen jene Personalmaßnahmen, für die der Gesetzgeber die Bescheidform vorgesehen hat (nach § 93 Abs. 1 iVm § 92 Abs. 5 Oö LBG 1993 für die sogenannte "qualifizierte" Verwendungsänderung als "Dauermaßnahme") als Vollzug des Dienstrechts in die Zuständigkeit der Landesregierung (vgl. den hg. Beschluss vom 1. Oktober 2004, Zl. 99/12/0167). Dagegen spricht auch nicht der Wortlaut des § 152 Abs. 1 Oö LBG 1993 in der hier anwendbaren Fassung LGBl. Nr. 22/2001. Danach obliegt nämlich die Vollziehung diesesBei verfassungskonformer Interpretation fallen nur jene Verfügungen über die Verwendung des Beamten in den Bereich des inneren Dienstes und somit in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes/Landesamtsdirektors, die in der typischen Handlungsform des Dienstbefehles (beispielsweise die vorübergehende Verwendungsänderung nach Paragraph 93, Absatz 3, Oö LBG 1993) und nicht mittels Bescheid zu besorgen sind. Hingegen fallen jene Personalmaßnahmen, für die der Gesetzgeber die Bescheidform vorgesehen hat (nach Paragraph 93, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz 5, Oö LBG 1993 für die sogenannte "qualifizierte" Verwendungsänderung als "Dauermaßnahme") als Vollzug des Dienstrechts in die Zuständigkeit der Landesregierung vergleiche den hg. Beschluss vom 1. Oktober 2004, Zl. 99/12/0167). Dagegen spricht auch nicht der Wortlaut des Paragraph 152, Absatz eins, Oö LBG 1993 in der hier anwendbaren Fassung Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2001,. Danach obliegt nämlich die Vollziehung dieses
Landesgesetzes ... der Landesregierung, soweit nicht im Bereich
des inneren Dienstes (insbesondere der §§ ... , 89 bis 93, ... )des inneren Dienstes (insbesondere der Paragraphen Punkt Punkt , 89 bis 93, ... )
die Zuständigkeit des Landeshauptmannes (Landesamtsdirektors) gegeben ist. Da jedoch die Versetzung nach § 92 Abs. 1 Oö LBG 1993 gemäß Abs. 5 leg. cit. mit Bescheid zu verfügen ist, kommt diesbezüglich dem Landeshauptmann/Landesamtsdirektor keine Zuständigkeit zur Entscheidung zu.die Zuständigkeit des Landeshauptmannes (Landesamtsdirektors) gegeben ist. Da jedoch die Versetzung nach Paragraph 92, Absatz eins, Oö LBG 1993 gemäß Absatz 5, leg. cit. mit Bescheid zu verfügen ist, kommt diesbezüglich dem Landeshauptmann/Landesamtsdirektor keine Zuständigkeit zur Entscheidung zu.