Wie in dem hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2000/12/0272, ausgeführt ist, sind bei der Beurteilung der Gebührlichkeit einer Überstundenvergütung (auch bei Landeslehrern) die im § 16 GehG 1956 genannten Bestimmungen des BDG 1979 maßgebend. Dem steht auch nicht § 50 Abs. 7 LDG 1984 entgegen, der für eine spezielle Tätigkeit nach § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 die Gebührlichkeit einer Vergütung gemäß § 16 GehG 1956 vorsieht. Diese Bestimmung enthält lediglich für die Ermittlung der Höhe dieser Vergütung von § 16 GehG 1956 abweichende Regelungen; aus ihr kann daher nicht der Gegenschluss gezogen werden, es gebührte für alle anderen von § 50 Abs. 7 LDG 1984 nicht erfassten Leistungen gemäß § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 keine Vergütung nach § 16 GehG 1956.Wie in dem hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2000/12/0272, ausgeführt ist, sind bei der Beurteilung der Gebührlichkeit einer Überstundenvergütung (auch bei Landeslehrern) die im Paragraph 16, GehG 1956 genannten Bestimmungen des BDG 1979 maßgebend. Dem steht auch nicht Paragraph 50, Absatz 7, LDG 1984 entgegen, der für eine spezielle Tätigkeit nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, LDG 1984 die Gebührlichkeit einer Vergütung gemäß Paragraph 16, GehG 1956 vorsieht. Diese Bestimmung enthält lediglich für die Ermittlung der Höhe dieser Vergütung von Paragraph 16, GehG 1956 abweichende Regelungen; aus ihr kann daher nicht der Gegenschluss gezogen werden, es gebührte für alle anderen von Paragraph 50, Absatz 7, LDG 1984 nicht erfassten Leistungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, LDG 1984 keine Vergütung nach Paragraph 16, GehG 1956.