Ein besonderes Interesse an der gesonderten Feststellung der "Arbeitszeit" (Jahresnorm) nach § 43 LDG 1984 ist dem Landeslehrer (hier Hauptschuloberlehrer) nicht zuzubilligen, weil einer solchen Feststellung weder im Hinblick auf die konkreten Dienstpflichten des Landeslehrers insbesondere seine Unterrichtspflicht - noch im Hinblick auf einen allfälligen Anspruch auf Vergütung von Mehrdienstleistungen nach § 50 LDG 1984 oder §§ 16ff GehG 1956 eigenständige Klarstellungsfunktion zukommen konnte. Über die Frage der Gebührlichkeit solcher Vergütungen ist in Form eines besoldungsrechtlichen Feststellungsbescheides abzusprechen, in dessen Begründung auch die für das Ausmaß der Mehrdienstleistung maßgebende Frage der Jahresnorm zu beantworten ist.Ein besonderes Interesse an der gesonderten Feststellung der "Arbeitszeit" (Jahresnorm) nach Paragraph 43, LDG 1984 ist dem Landeslehrer (hier Hauptschuloberlehrer) nicht zuzubilligen, weil einer solchen Feststellung weder im Hinblick auf die konkreten Dienstpflichten des Landeslehrers insbesondere seine Unterrichtspflicht - noch im Hinblick auf einen allfälligen Anspruch auf Vergütung von Mehrdienstleistungen nach Paragraph 50, LDG 1984 oder Paragraphen 16 f, f, GehG 1956 eigenständige Klarstellungsfunktion zukommen konnte. Über die Frage der Gebührlichkeit solcher Vergütungen ist in Form eines besoldungsrechtlichen Feststellungsbescheides abzusprechen, in dessen Begründung auch die für das Ausmaß der Mehrdienstleistung maßgebende Frage der Jahresnorm zu beantworten ist.