Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/08/0096

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/08/0096

Entscheidungsdatum

15.03.2005

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Dem Verfahrenskonzept des AVG liegt grundsätzlich nicht das Prinzip der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme zu Grunde (Hinweis Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, Paragraph 46, AVG, E 80). Auf Grund des Prinzips der Unbeschränktheit der Beweismittel (Paragraph 46, AVG) kann die Behörde daher auch amtliche Niederschriften über die bereits vor der Unterbehörde, vor anderen Behörden, aber auch vor Gerichten erfolgten Einvernahmen von Zeugen dem Beweisverfahren zu Grunde legen. Sie hat die Beweismittel nach Gewährung von Parteiengehör hiezu - wie auch andere - zu würdigen und allfällige Widersprüche - soweit sie Tatsachen betreffen, die für die Wahrheitsfindung im konkreten Fall bedeutsam sind - auf geeignete Weise aufzuklären oder im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu verwerten. Die neuerliche Einvernahme von Zeugen ist nur zu neuem, für die Entscheidung wesentlichem, Vorbringen der Parteien geboten. Auch das Auftreten von Ungereimtheiten oder gar Widersprüchen mit anderen zwischenzeitig vorliegenden Beweisergebnissen verpflichtet die Behörde nicht zur neuerlichen Einvernahme der Zeugen. Es ist vielmehr Aufgabe der Behörde, sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit solchen Beweisergebnissen auseinander zu setzen (Hinweis E 16. Dezember 1997, 95/08/0312).

Schlagworte

Grundsatz der Gleichwertigkeit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Grundsatz der Unbeschränktheit Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001080096.X01

Im RIS seit

19.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2014

Dokumentnummer

JWR_2001080096_20050315X01

Rechtssatz für 2005/18/0196

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2005/18/0196

Entscheidungsdatum

27.09.2005

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/08/0096 E 15. März 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Verfahrenskonzept des AVG liegt grundsätzlich nicht das Prinzip der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme zu Grunde (Hinweis Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, Paragraph 46, AVG, E 80). Auf Grund des Prinzips der Unbeschränktheit der Beweismittel (Paragraph 46, AVG) kann die Behörde daher auch amtliche Niederschriften über die bereits vor der Unterbehörde, vor anderen Behörden, aber auch vor Gerichten erfolgten Einvernahmen von Zeugen dem Beweisverfahren zu Grunde legen. Sie hat die Beweismittel nach Gewährung von Parteiengehör hiezu - wie auch andere - zu würdigen und allfällige Widersprüche - soweit sie Tatsachen betreffen, die für die Wahrheitsfindung im konkreten Fall bedeutsam sind - auf geeignete Weise aufzuklären oder im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu verwerten. Die neuerliche Einvernahme von Zeugen ist nur zu neuem, für die Entscheidung wesentlichem, Vorbringen der Parteien geboten. Auch das Auftreten von Ungereimtheiten oder gar Widersprüchen mit anderen zwischenzeitig vorliegenden Beweisergebnissen verpflichtet die Behörde nicht zur neuerlichen Einvernahme der Zeugen. Es ist vielmehr Aufgabe der Behörde, sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit solchen Beweisergebnissen auseinander zu setzen (Hinweis E 16. Dezember 1997, 95/08/0312).

Schlagworte

Grundsatz der Gleichwertigkeit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Grundsatz der Unbeschränktheit Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005180196.X02

Im RIS seit

24.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2014

Dokumentnummer

JWR_2005180196_20050927X02

Rechtssatz für 2005/12/0157

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2005/12/0157

Entscheidungsdatum

20.12.2005

Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/08/0096 E 15. März 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Verfahrenskonzept des AVG liegt grundsätzlich nicht das Prinzip der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme zu Grunde (Hinweis Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, Paragraph 46, AVG, E 80). Auf Grund des Prinzips der Unbeschränktheit der Beweismittel (Paragraph 46, AVG) kann die Behörde daher auch amtliche Niederschriften über die bereits vor der Unterbehörde, vor anderen Behörden, aber auch vor Gerichten erfolgten Einvernahmen von Zeugen dem Beweisverfahren zu Grunde legen. Sie hat die Beweismittel nach Gewährung von Parteiengehör hiezu - wie auch andere - zu würdigen und allfällige Widersprüche - soweit sie Tatsachen betreffen, die für die Wahrheitsfindung im konkreten Fall bedeutsam sind - auf geeignete Weise aufzuklären oder im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu verwerten. Die neuerliche Einvernahme von Zeugen ist nur zu neuem, für die Entscheidung wesentlichem, Vorbringen der Parteien geboten. Auch das Auftreten von Ungereimtheiten oder gar Widersprüchen mit anderen zwischenzeitig vorliegenden Beweisergebnissen verpflichtet die Behörde nicht zur neuerlichen Einvernahme der Zeugen. Es ist vielmehr Aufgabe der Behörde, sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit solchen Beweisergebnissen auseinander zu setzen (Hinweis E 16. Dezember 1997, 95/08/0312).

Schlagworte

rechtswidrig gewonnener Beweis Grundsatz der Gleichwertigkeit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Grundsatz der Unbeschränktheit Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120157.X04

Im RIS seit

08.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2014

Dokumentnummer

JWR_2005120157_20051220X04

Rechtssatz für 2004/08/0110

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2004/08/0110

Entscheidungsdatum

20.09.2006

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/08/0096 E 15. März 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Verfahrenskonzept des AVG liegt grundsätzlich nicht das Prinzip der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme zu Grunde (Hinweis Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, Paragraph 46, AVG, E 80). Auf Grund des Prinzips der Unbeschränktheit der Beweismittel (Paragraph 46, AVG) kann die Behörde daher auch amtliche Niederschriften über die bereits vor der Unterbehörde, vor anderen Behörden, aber auch vor Gerichten erfolgten Einvernahmen von Zeugen dem Beweisverfahren zu Grunde legen. Sie hat die Beweismittel nach Gewährung von Parteiengehör hiezu - wie auch andere - zu würdigen und allfällige Widersprüche - soweit sie Tatsachen betreffen, die für die Wahrheitsfindung im konkreten Fall bedeutsam sind - auf geeignete Weise aufzuklären oder im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu verwerten. Die neuerliche Einvernahme von Zeugen ist nur zu neuem, für die Entscheidung wesentlichem, Vorbringen der Parteien geboten. Auch das Auftreten von Ungereimtheiten oder gar Widersprüchen mit anderen zwischenzeitig vorliegenden Beweisergebnissen verpflichtet die Behörde nicht zur neuerlichen Einvernahme der Zeugen. Es ist vielmehr Aufgabe der Behörde, sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit solchen Beweisergebnissen auseinander zu setzen (Hinweis E 16. Dezember 1997, 95/08/0312).

Schlagworte

Grundsatz der Gleichwertigkeit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Grundsatz der Unbeschränktheit Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004080110.X02

Im RIS seit

04.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2014

Dokumentnummer

JWR_2004080110_20060920X02

Rechtssatz für 2003/07/0052

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17073 A/2006

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

2003/07/0052

Entscheidungsdatum

07.12.2006

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/07/0128 2003/07/0068

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/08/0096 E 15. März 2005 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Dem Verfahrenskonzept des AVG liegt grundsätzlich nicht das Prinzip der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme zu Grunde (Hinweis Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, Paragraph 46, AVG, E 80). Auf Grund des Prinzips der Unbeschränktheit der Beweismittel (Paragraph 46, AVG) kann die Behörde daher auch amtliche Niederschriften über die bereits vor der Unterbehörde, vor anderen Behörden, aber auch vor Gerichten erfolgten Einvernahmen von Zeugen dem Beweisverfahren zu Grunde legen. Sie hat die Beweismittel nach Gewährung von Parteiengehör hiezu - wie auch andere - zu würdigen und allfällige Widersprüche - soweit sie Tatsachen betreffen, die für die Wahrheitsfindung im konkreten Fall bedeutsam sind - auf geeignete Weise aufzuklären oder im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu verwerten. Die neuerliche Einvernahme von Zeugen ist nur zu neuem, für die Entscheidung wesentlichem, Vorbringen der Parteien geboten. Auch das Auftreten von Ungereimtheiten oder gar Widersprüchen mit anderen zwischenzeitig vorliegenden Beweisergebnissen verpflichtet die Behörde nicht zur neuerlichen Einvernahme der Zeugen. Es ist vielmehr Aufgabe der Behörde, sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit solchen Beweisergebnissen auseinander zu setzen (Hinweis E 16. Dezember 1997, 95/08/0312).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003070052.X11

Im RIS seit

12.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2014

Dokumentnummer

JWR_2003070052_20061207X11

Rechtssatz für 2012/08/0170

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2012/08/0170

Entscheidungsdatum

11.06.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/08/0096 E 15. März 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Verfahrenskonzept des AVG liegt grundsätzlich nicht das Prinzip der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme zu Grunde (Hinweis Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, Paragraph 46, AVG, E 80). Auf Grund des Prinzips der Unbeschränktheit der Beweismittel (Paragraph 46, AVG) kann die Behörde daher auch amtliche Niederschriften über die bereits vor der Unterbehörde, vor anderen Behörden, aber auch vor Gerichten erfolgten Einvernahmen von Zeugen dem Beweisverfahren zu Grunde legen. Sie hat die Beweismittel nach Gewährung von Parteiengehör hiezu - wie auch andere - zu würdigen und allfällige Widersprüche - soweit sie Tatsachen betreffen, die für die Wahrheitsfindung im konkreten Fall bedeutsam sind - auf geeignete Weise aufzuklären oder im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu verwerten. Die neuerliche Einvernahme von Zeugen ist nur zu neuem, für die Entscheidung wesentlichem, Vorbringen der Parteien geboten. Auch das Auftreten von Ungereimtheiten oder gar Widersprüchen mit anderen zwischenzeitig vorliegenden Beweisergebnissen verpflichtet die Behörde nicht zur neuerlichen Einvernahme der Zeugen. Es ist vielmehr Aufgabe der Behörde, sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit solchen Beweisergebnissen auseinander zu setzen (Hinweis E 16. Dezember 1997, 95/08/0312).

Schlagworte

Grundsatz der Gleichwertigkeit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Grundsatz der Unbeschränktheit Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012080170.X01

Im RIS seit

04.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017

Dokumentnummer

JWR_2012080170_20140611X01