Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/12/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2005/12/0081

Entscheidungsdatum

20.12.2005

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §2 Abs3;
RGV 1955 §2 Abs4;
RGV 1955 §22 Abs1;
RGV 1955 §27 Abs2 idF 1994/550;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/12/0082 E 20. Dezember 2005 2005/12/0083 E 20. Dezember 2005

Rechtssatz

Auch wenn ein Beamter auf Grund einer Personalmaßnahme (hier:

Versetzung von einer Zollwacheabteilung zu einer Grenzkontrollstelle) zwar allenfalls einer neuen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wurde, ist das Tatbestandsmerkmal des Paragraph 2, Absatz 4, RGV 1955 "in einem neuen Dienstort" nicht erfüllt, da sich diese Dienststelle, nämlich das Amtsgebäude, im selben (inländischen) Dienstort befindet, in dem auch schon die Zollwacheabteilung gelegen war. Daher liegt auch keine Versetzung nach Paragraph 27, Absatz 2, RGV 1955 vor.

(Hier: Der Beamte hat daher auf Grund dieser Versetzung zu Unrecht Zuteilungsgebühren verrechnet und empfangen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120081.X02

Im RIS seit

25.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2005120081_20051220X02