Auch wenn ein Beamter auf Grund einer Personalmaßnahme (hier:
Versetzung von einer Zollwacheabteilung zu einer Grenzkontrollstelle) zwar allenfalls einer neuen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wurde, ist das Tatbestandsmerkmal des § 2 Abs. 4 RGV 1955 "in einem neuen Dienstort" nicht erfüllt, da sich diese Dienststelle, nämlich das Amtsgebäude, im selben (inländischen) Dienstort befindet, in dem auch schon die Zollwacheabteilung gelegen war. Daher liegt auch keine Versetzung nach § 27 Abs. 2 RGV 1955 vor.Versetzung von einer Zollwacheabteilung zu einer Grenzkontrollstelle) zwar allenfalls einer neuen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wurde, ist das Tatbestandsmerkmal des Paragraph 2, Absatz 4, RGV 1955 "in einem neuen Dienstort" nicht erfüllt, da sich diese Dienststelle, nämlich das Amtsgebäude, im selben (inländischen) Dienstort befindet, in dem auch schon die Zollwacheabteilung gelegen war. Daher liegt auch keine Versetzung nach Paragraph 27, Absatz 2, RGV 1955 vor.
(Hier: Der Beamte hat daher auf Grund dieser Versetzung zu Unrecht Zuteilungsgebühren verrechnet und empfangen.)