Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 17084 A/2006
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2005/11/0063
Entscheidungsdatum
18.12.2006
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Norm
PsychotropenV 1997 §2 Abs3;
PsychotropenV 1997 §5 Abs2;
PsychotropenV 1997 §8 Abs1;
PsychotropenV 1997 §8 Abs2;
SMG 1997 §1;
SMG 1997 §10;
SMG 1997 §5 Abs2;
SMG 1997 §6 Abs5;
VwRallg;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2005/11/0211
2006/11/0092
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2007/11/0002 E 18. Juni 2008
Rechtssatz
Gemäß § 8 Abs. 2 PsychotropenV 1997 zweiter Satz müssen bei Erzeugung, Umwandlung oder Verarbeitung im eigenen Betrieb die Mengen des pro Tag gewonnenen psychotropen Stoffes sowie ein allfälliger Schwund oder Verarbeitungsverlust ersichtlich sein. Sinn dieser Bestimmung ist es, sicherzustellen, dass seitens der Behörde eine effektive Kontrolle zunächst bezüglich der täglich verbrauchten Mengen an psychotropen Stoffen gegeben ist. Diese Bestimmung sieht nicht allein vor, über den Verbrauch der Stoffe Buch zu führen, sondern dass auch eine Kontrolle über allfällige Verarbeitungsverluste bzw. den "Schwund" gewährleistet sein muss. Mit einer Aufzeichnung nur an den Tagen, an denen eine Verarbeitung der psychotropen Stoffe erfolgte,ist eine lückenlose Kontrolle hinsichtlich der gesamten Menge dieser Stoffe nicht einwandfrei möglich.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, PsychotropenV 1997 zweiter Satz müssen bei Erzeugung, Umwandlung oder Verarbeitung im eigenen Betrieb die Mengen des pro Tag gewonnenen psychotropen Stoffes sowie ein allfälliger Schwund oder Verarbeitungsverlust ersichtlich sein. Sinn dieser Bestimmung ist es, sicherzustellen, dass seitens der Behörde eine effektive Kontrolle zunächst bezüglich der täglich verbrauchten Mengen an psychotropen Stoffen gegeben ist. Diese Bestimmung sieht nicht allein vor, über den Verbrauch der Stoffe Buch zu führen, sondern dass auch eine Kontrolle über allfällige Verarbeitungsverluste bzw. den "Schwund" gewährleistet sein muss. Mit einer Aufzeichnung nur an den Tagen, an denen eine Verarbeitung der psychotropen Stoffe erfolgte,ist eine lückenlose Kontrolle hinsichtlich der gesamten Menge dieser Stoffe nicht einwandfrei möglich.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der
wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung
Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005110063.X03
Im RIS seit
01.02.2007
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2018
Dokumentnummer
JWR_2005110063_20061218X03