Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2006

Geschäftszahl

2005/11/0063

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, PsychotropenV 1997 zweiter Satz müssen bei Erzeugung, Umwandlung oder Verarbeitung im eigenen Betrieb die Mengen des pro Tag gewonnenen psychotropen Stoffes sowie ein allfälliger Schwund oder Verarbeitungsverlust ersichtlich sein. Sinn dieser Bestimmung ist es, sicherzustellen, dass seitens der Behörde eine effektive Kontrolle zunächst bezüglich der täglich verbrauchten Mengen an psychotropen Stoffen gegeben ist. Diese Bestimmung sieht nicht allein vor, über den Verbrauch der Stoffe Buch zu führen, sondern dass auch eine Kontrolle über allfällige Verarbeitungsverluste bzw. den "Schwund" gewährleistet sein muss. Mit einer Aufzeichnung nur an den Tagen, an denen eine Verarbeitung der psychotropen Stoffe erfolgte,ist eine lückenlose Kontrolle hinsichtlich der gesamten Menge dieser Stoffe nicht einwandfrei möglich.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2005/11/0211

2006/11/0092

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2007/11/0002 E 18. Juni 2008