Verwaltungsgerichtshof
18.12.2006
2005/11/0063
Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, PsychotropenV 1997 zweiter Satz müssen bei Erzeugung, Umwandlung oder Verarbeitung im eigenen Betrieb die Mengen des pro Tag gewonnenen psychotropen Stoffes sowie ein allfälliger Schwund oder Verarbeitungsverlust ersichtlich sein. Sinn dieser Bestimmung ist es, sicherzustellen, dass seitens der Behörde eine effektive Kontrolle zunächst bezüglich der täglich verbrauchten Mengen an psychotropen Stoffen gegeben ist. Diese Bestimmung sieht nicht allein vor, über den Verbrauch der Stoffe Buch zu führen, sondern dass auch eine Kontrolle über allfällige Verarbeitungsverluste bzw. den "Schwund" gewährleistet sein muss. Mit einer Aufzeichnung nur an den Tagen, an denen eine Verarbeitung der psychotropen Stoffe erfolgte,ist eine lückenlose Kontrolle hinsichtlich der gesamten Menge dieser Stoffe nicht einwandfrei möglich.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2005/11/0211
2006/11/0092
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2007/11/0002 E 18. Juni 2008