Die Berufungsvorentscheidung stellt eine Entscheidung der Behörde in der Sache dar, die - ebenso wie eine Sachentscheidung der Berufungsbehörde nach § 66 Abs. 4 AVG - an die Stelle des mit Berufung angefochtenen Bescheides tritt und diesen - im Umfang, in dem er angefochten wurde - daher zur Gänze ersetzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. November 1996, Zl. 96/10/0109). Mit ihr werden in einem einheitlichen Verfahren alle Berufungsanträge erledigt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a, Rz. 28).Die Berufungsvorentscheidung stellt eine Entscheidung der Behörde in der Sache dar, die - ebenso wie eine Sachentscheidung der Berufungsbehörde nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG - an die Stelle des mit Berufung angefochtenen Bescheides tritt und diesen - im Umfang, in dem er angefochten wurde - daher zur Gänze ersetzt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 4. November 1996, Zl. 96/10/0109). Mit ihr werden in einem einheitlichen Verfahren alle Berufungsanträge erledigt vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a,, Rz. 28).