Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/10/0078

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2005/10/0078

Entscheidungsdatum

03.10.2008

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich

Norm

NatSchG OÖ 2001 §10 Abs2;
NatSchG OÖ 2001 §3 Z2;
NatSchG OÖ 2001 §3 Z8;
NatSchG OÖ 2001 §58;
NatSchG OÖ 2001 §9 Abs2;

Rechtssatz

Paragraph 10, Absatz 2, Oö. NatSchG 2001 unterwirft in geschützten Bereichen jeden Eingriff in das Landschaftsbild der Feststellungspflicht bezüglich des Fehlens überwiegender Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes. Die Annahme eines Eingriffs in das Landschaftsbild im Sinn dieser Bestimmung setzt voraus, dass durch die betreffende Maßnahme der optische Eindruck des Bildes der Landschaft maßgebend verändert wird. Entscheidend ist dabei, inwieweit das aktuelle, durch eine Vielzahl von Merkmalen geprägte Bild der Landschaft infolge Hinzutretens der beantragten Maßnahme optisch verändert wird; soweit dabei anthropogene Maßnahmen in die Betrachtung einzubeziehen sind, ist entscheidend, ob diese der Entfernung unterliegen. Um von einer maßgebenden Veränderung sprechen zu können, ist es daher notwendig, dass die Maßnahme im "neuen" Bild der Landschaft prägend in Erscheinung tritt. Fällt ihr Einfluss auf das Bild der Landschaft jedoch wegen seiner untergeordneten Bedeutung nicht ins Gewicht, so vermag die Maßnahme das Landschaftsbild auch nicht maßgebend zu verändern. Es kommt somit nicht darauf an, ob der Eingriff ein "störender" ist.

vergleiche zu der insofern vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 9, Oö. NatschG 2001 die hg. Erkenntnisse vom 9. August 2006, Zl. 2004/10/0235, vom 22. November 2006, Zl. 2003/10/0239, und vom 14. März 2008, Zl. 2003/10/0005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005100078.X01

Im RIS seit

17.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2015

Dokumentnummer

JWR_2005100078_20081003X01

Rechtssatz für 2005/10/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2005/10/0004

Entscheidungsdatum

29.01.2009

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich

Norm

NatSchG OÖ 2001 §10 Abs2;
NatSchG OÖ 2001 §3 Z2;
NatSchG OÖ 2001 §3 Z8;
NatSchG OÖ 2001 §58;
NatSchG OÖ 2001 §9 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/10/0078 E 3. Oktober 2008 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 10, Absatz 2, Oö. NatSchG 2001 unterwirft in geschützten Bereichen jeden Eingriff in das Landschaftsbild der Feststellungspflicht bezüglich des Fehlens überwiegender Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes. Die Annahme eines Eingriffs in das Landschaftsbild im Sinn dieser Bestimmung setzt voraus, dass durch die betreffende Maßnahme der optische Eindruck des Bildes der Landschaft maßgebend verändert wird. Entscheidend ist dabei, inwieweit das aktuelle, durch eine Vielzahl von Merkmalen geprägte Bild der Landschaft infolge Hinzutretens der beantragten Maßnahme optisch verändert wird; soweit dabei anthropogene Maßnahmen in die Betrachtung einzubeziehen sind, ist entscheidend, ob diese der Entfernung unterliegen. Um von einer maßgebenden Veränderung sprechen zu können, ist es daher notwendig, dass die Maßnahme im "neuen" Bild der Landschaft prägend in Erscheinung tritt. Fällt ihr Einfluss auf das Bild der Landschaft jedoch wegen seiner untergeordneten Bedeutung nicht ins Gewicht, so vermag die Maßnahme das Landschaftsbild auch nicht maßgebend zu verändern. Es kommt somit nicht darauf an, ob der Eingriff ein "störender" ist.

vergleiche zu der insofern vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 9, Oö. NatschG 2001 die hg. Erkenntnisse vom 9. August 2006, Zl. 2004/10/0235, vom 22. November 2006, Zl. 2003/10/0239, und vom 14. März 2008, Zl. 2003/10/0005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2005100004.X01

Im RIS seit

22.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2009

Dokumentnummer

JWR_2005100004_20090129X01

Rechtssatz für 2005/10/0145

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2005/10/0145

Entscheidungsdatum

29.01.2009

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich

Norm

NatSchG OÖ 2001 §10 Abs2;
NatSchG OÖ 2001 §3 Z2;
NatSchG OÖ 2001 §3 Z8;
NatSchG OÖ 2001 §58;
NatSchG OÖ 2001 §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/10/0078 E 3. Oktober 2008 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 10, Absatz 2, Oö. NatSchG 2001 unterwirft in geschützten Bereichen jeden Eingriff in das Landschaftsbild der Feststellungspflicht bezüglich des Fehlens überwiegender Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes. Die Annahme eines Eingriffs in das Landschaftsbild im Sinn dieser Bestimmung setzt voraus, dass durch die betreffende Maßnahme der optische Eindruck des Bildes der Landschaft maßgebend verändert wird. Entscheidend ist dabei, inwieweit das aktuelle, durch eine Vielzahl von Merkmalen geprägte Bild der Landschaft infolge Hinzutretens der beantragten Maßnahme optisch verändert wird; soweit dabei anthropogene Maßnahmen in die Betrachtung einzubeziehen sind, ist entscheidend, ob diese der Entfernung unterliegen. Um von einer maßgebenden Veränderung sprechen zu können, ist es daher notwendig, dass die Maßnahme im "neuen" Bild der Landschaft prägend in Erscheinung tritt. Fällt ihr Einfluss auf das Bild der Landschaft jedoch wegen seiner untergeordneten Bedeutung nicht ins Gewicht, so vermag die Maßnahme das Landschaftsbild auch nicht maßgebend zu verändern. Es kommt somit nicht darauf an, ob der Eingriff ein "störender" ist.

vergleiche zu der insofern vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 9, Oö. NatschG 2001 die hg. Erkenntnisse vom 9. August 2006, Zl. 2004/10/0235, vom 22. November 2006, Zl. 2003/10/0239, und vom 14. März 2008, Zl. 2003/10/0005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2005100145.X04

Im RIS seit

27.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2010

Dokumentnummer

JWR_2005100145_20090129X04

Rechtssatz für 2013/10/0254

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2013/10/0254

Entscheidungsdatum

18.02.2015

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich

Norm

NatSchG OÖ 2001 §10 Abs2;
NatSchG OÖ 2001 §3 Z2;
NatSchG OÖ 2001 §3 Z8;
NatSchG OÖ 2001 §58;
NatSchG OÖ 2001 §9 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/10/0078 E 3. Oktober 2008 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 10, Absatz 2, Oö. NatSchG 2001 unterwirft in geschützten Bereichen jeden Eingriff in das Landschaftsbild der Feststellungspflicht bezüglich des Fehlens überwiegender Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes. Die Annahme eines Eingriffs in das Landschaftsbild im Sinn dieser Bestimmung setzt voraus, dass durch die betreffende Maßnahme der optische Eindruck des Bildes der Landschaft maßgebend verändert wird. Entscheidend ist dabei, inwieweit das aktuelle, durch eine Vielzahl von Merkmalen geprägte Bild der Landschaft infolge Hinzutretens der beantragten Maßnahme optisch verändert wird; soweit dabei anthropogene Maßnahmen in die Betrachtung einzubeziehen sind, ist entscheidend, ob diese der Entfernung unterliegen. Um von einer maßgebenden Veränderung sprechen zu können, ist es daher notwendig, dass die Maßnahme im "neuen" Bild der Landschaft prägend in Erscheinung tritt. Fällt ihr Einfluss auf das Bild der Landschaft jedoch wegen seiner untergeordneten Bedeutung nicht ins Gewicht, so vermag die Maßnahme das Landschaftsbild auch nicht maßgebend zu verändern. Es kommt somit nicht darauf an, ob der Eingriff ein "störender" ist.

vergleiche zu der insofern vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 9, Oö. NatschG 2001 die hg. Erkenntnisse vom 9. August 2006, Zl. 2004/10/0235, vom 22. November 2006, Zl. 2003/10/0239, und vom 14. März 2008, Zl. 2003/10/0005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013100254.X01

Im RIS seit

18.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2015

Dokumentnummer

JWR_2013100254_20150218X01