Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.2008

Geschäftszahl

2005/10/0078

Rechtssatz

Paragraph 10, Absatz 2, Oö. NatSchG 2001 unterwirft in geschützten Bereichen jeden Eingriff in das Landschaftsbild der Feststellungspflicht bezüglich des Fehlens überwiegender Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes. Die Annahme eines Eingriffs in das Landschaftsbild im Sinn dieser Bestimmung setzt voraus, dass durch die betreffende Maßnahme der optische Eindruck des Bildes der Landschaft maßgebend verändert wird. Entscheidend ist dabei, inwieweit das aktuelle, durch eine Vielzahl von Merkmalen geprägte Bild der Landschaft infolge Hinzutretens der beantragten Maßnahme optisch verändert wird; soweit dabei anthropogene Maßnahmen in die Betrachtung einzubeziehen sind, ist entscheidend, ob diese der Entfernung unterliegen. Um von einer maßgebenden Veränderung sprechen zu können, ist es daher notwendig, dass die Maßnahme im "neuen" Bild der Landschaft prägend in Erscheinung tritt. Fällt ihr Einfluss auf das Bild der Landschaft jedoch wegen seiner untergeordneten Bedeutung nicht ins Gewicht, so vermag die Maßnahme das Landschaftsbild auch nicht maßgebend zu verändern. Es kommt somit nicht darauf an, ob der Eingriff ein "störender" ist.

vergleiche zu der insofern vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 9, Oö. NatschG 2001 die hg. Erkenntnisse vom 9. August 2006, Zl. 2004/10/0235, vom 22. November 2006, Zl. 2003/10/0239, und vom 14. März 2008, Zl. 2003/10/0005).