Die Parteien eines Apothekenkonzessionserteilungsverfahrens können die Richtigkeit der dem von der Behörde verwerteten Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer zu Grunde gelegten Annahmen durch Vergleich der ihnen bekannten Umschreibung der Versorgungsgebiete mit den - allein maßgeblichen - an Ort und Stelle herrschenden Verhältnissen überprüfen und dabei festgestellte Unrichtigkeiten konkret geltend machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2007, Zl. 2005/10/0228).Die Parteien eines Apothekenkonzessionserteilungsverfahrens können die Richtigkeit der dem von der Behörde verwerteten Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer zu Grunde gelegten Annahmen durch Vergleich der ihnen bekannten Umschreibung der Versorgungsgebiete mit den - allein maßgeblichen - an Ort und Stelle herrschenden Verhältnissen überprüfen und dabei festgestellte Unrichtigkeiten konkret geltend machen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2007, Zl. 2005/10/0228).
(hier: Der Konzessionswerber hat dies im gegenständlichen Fall unterlassen hat und hat sich erst im Wiederaufnahmeverfahren gegen das Gutachten und die Verwendung einer speziellen Computersoftware gewandt. Kein Wiederaufnahmegrund)