Ein Entfernungsauftrag gemäß § 58 Abs. 1 und 5 iVm. § 9 Abs. 1 Oö NatSchG 2001 setzt einen konsenslos vorgenommenen Eingriff in das Landschaftsbild voraus. Beruht die Auffassung der belangten Behörde, es liege ein solcher Eingriff vor, nicht auf einer vollständig ermittelten Sachverhaltsgrundlage, bedarf der festgestellte Sachverhalt auch im Umfang der Erlassung des Entfernungsauftrages in Ansehung der Holzsprossenwand somit einer Ergänzung (vgl. das zu § 39 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 ergangene hg. Erkenntnis vom 9. März 1998, Zl. 95/10/0107).Ein Entfernungsauftrag gemäß Paragraph 58, Absatz eins und 5 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Oö NatSchG 2001 setzt einen konsenslos vorgenommenen Eingriff in das Landschaftsbild voraus. Beruht die Auffassung der belangten Behörde, es liege ein solcher Eingriff vor, nicht auf einer vollständig ermittelten Sachverhaltsgrundlage, bedarf der festgestellte Sachverhalt auch im Umfang der Erlassung des Entfernungsauftrages in Ansehung der Holzsprossenwand somit einer Ergänzung vergleiche das zu Paragraph 39, des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 ergangene hg. Erkenntnis vom 9. März 1998, Zl. 95/10/0107).