Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2005/10/0004
Entscheidungsdatum
29.01.2009
Index
L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
Norm
NatSchG OÖ 2001 §10 Abs1;
NatSchG OÖ 2001 §10 Abs2;
NatSchG OÖ 2001 §58 Abs1;
NatSchG OÖ 2001 §58 Abs5;
Rechtssatz
Die Erlassung eines Entfernungsauftrages nach § 58 Abs. 1 und 5 iVm § 10 Abs. 2 Z. 1 Oö NatSchG setzt das Vorliegen eines Eingriffes in das Landschaftsbild, der ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinne des § 10 Abs. 2 leg. cit. gesetzt wurde, voraus. Diese Vorschriften knüpfen somit nicht an die Flächenwidmung an.Die Erlassung eines Entfernungsauftrages nach Paragraph 58, Absatz eins und 5 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, Oö NatSchG setzt das Vorliegen eines Eingriffes in das Landschaftsbild, der ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. gesetzt wurde, voraus. Diese Vorschriften knüpfen somit nicht an die Flächenwidmung an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005100004.X05
Im RIS seit
22.02.2009
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2009
Dokumentnummer
JWR_2005100004_20090129X05