Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2009

Geschäftszahl

2005/10/0004

Rechtssatz

Die Erlassung eines Entfernungsauftrages nach Paragraph 58, Absatz eins und 5 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, Oö NatSchG setzt das Vorliegen eines Eingriffes in das Landschaftsbild, der ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. gesetzt wurde, voraus. Diese Vorschriften knüpfen somit nicht an die Flächenwidmung an.