Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/09/0148

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2005/09/0148

Entscheidungsdatum

29.11.2007

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph eins, Absatz eins, DMSG erkennt (Hinweis E 3. Juni 2004, Zl. 2002/09/0134, und zu der insoweit vergleichbaren Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999, E 22. April 1993, 92/09/0356), geht die Zielsetzung des Denkmalschutzes sowohl historisch als auch rechtssystematisch weit über das landläufige Verständnis des Denkmalschutzes hinaus und hat die Erhaltung überkommenen Kulturgutes schlechthin zum Inhalt. Zum Kulturgut zählen eben nicht nur künstlerische und/oder ästhetisch ansprechende Objekte, sondern auch die Zeugnisse der Architektur aus dem Bereich der Nutzbauten, die grundsätzlich als nicht weniger bedeutsam anzusehen sind wie Monumentalbauten. Wichtig für ein öffentliches Interesse an der Erhaltung ist daher eine kulturelle, auch kultur-historische Dimension des in Rede stehenden Objektes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005090148.X01

Im RIS seit

07.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2005090148_20071129X01

Rechtssatz für 2008/09/0204

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17780 A/2009

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2008/09/0204

Entscheidungsdatum

09.11.2009

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/09/0148 E 29. November 2007 RS 1

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph eins, Absatz eins, DMSG erkennt (Hinweis E 3. Juni 2004, Zl. 2002/09/0134, und zu der insoweit vergleichbaren Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999, E 22. April 1993, 92/09/0356), geht die Zielsetzung des Denkmalschutzes sowohl historisch als auch rechtssystematisch weit über das landläufige Verständnis des Denkmalschutzes hinaus und hat die Erhaltung überkommenen Kulturgutes schlechthin zum Inhalt. Zum Kulturgut zählen eben nicht nur künstlerische und/oder ästhetisch ansprechende Objekte, sondern auch die Zeugnisse der Architektur aus dem Bereich der Nutzbauten, die grundsätzlich als nicht weniger bedeutsam anzusehen sind wie Monumentalbauten. Wichtig für ein öffentliches Interesse an der Erhaltung ist daher eine kulturelle, auch kultur-historische Dimension des in Rede stehenden Objektes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008090204.X01

Im RIS seit

08.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Dokumentnummer

JWR_2008090204_20091109X01