Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.2007

Geschäftszahl

2005/09/0148

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph eins, Absatz eins, DMSG erkennt (Hinweis E 3. Juni 2004, Zl. 2002/09/0134, und zu der insoweit vergleichbaren Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999, E 22. April 1993, 92/09/0356), geht die Zielsetzung des Denkmalschutzes sowohl historisch als auch rechtssystematisch weit über das landläufige Verständnis des Denkmalschutzes hinaus und hat die Erhaltung überkommenen Kulturgutes schlechthin zum Inhalt. Zum Kulturgut zählen eben nicht nur künstlerische und/oder ästhetisch ansprechende Objekte, sondern auch die Zeugnisse der Architektur aus dem Bereich der Nutzbauten, die grundsätzlich als nicht weniger bedeutsam anzusehen sind wie Monumentalbauten. Wichtig für ein öffentliches Interesse an der Erhaltung ist daher eine kulturelle, auch kultur-historische Dimension des in Rede stehenden Objektes.