Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/08/0035

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2005/08/0035

Entscheidungsdatum

20.12.2006

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AVG §45 Abs3;

Rechtssatz

Die Zulässigkeit einer Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt setzt voraus, dass das Arbeitsmarktservice davor seiner Verpflichtung nachgekommen ist, dem Arbeitslosen die Gründe, aus denen das Arbeitsmarktservice eine solche Maßnahme für erforderlich erachtet, zu eröffnen, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und den Arbeitslosen über die Rechtsfolgen einer Weigerung, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, zu belehren vergleiche das Erkenntnis vom 15. November 2000, Zl. 96/08/0042).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005080035.X05

Im RIS seit

06.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2013

Dokumentnummer

JWR_2005080035_20061220X05

Rechtssatz für 2006/08/0328

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2006/08/0328

Entscheidungsdatum

25.04.2007

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AVG §45 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/08/0035 E 20. Dezember 2006 RS 5

Stammrechtssatz

Die Zulässigkeit einer Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt setzt voraus, dass das Arbeitsmarktservice davor seiner Verpflichtung nachgekommen ist, dem Arbeitslosen die Gründe, aus denen das Arbeitsmarktservice eine solche Maßnahme für erforderlich erachtet, zu eröffnen, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und den Arbeitslosen über die Rechtsfolgen einer Weigerung, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, zu belehren vergleiche das Erkenntnis vom 15. November 2000, Zl. 96/08/0042).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006080328.X03

Im RIS seit

24.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2009

Dokumentnummer

JWR_2006080328_20070425X03

Rechtssatz für 2005/08/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2005/08/0169

Entscheidungsdatum

04.07.2007

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AVG §45 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/08/0035 E 20. Dezember 2006 RS 5

Stammrechtssatz

Die Zulässigkeit einer Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt setzt voraus, dass das Arbeitsmarktservice davor seiner Verpflichtung nachgekommen ist, dem Arbeitslosen die Gründe, aus denen das Arbeitsmarktservice eine solche Maßnahme für erforderlich erachtet, zu eröffnen, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und den Arbeitslosen über die Rechtsfolgen einer Weigerung, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, zu belehren vergleiche das Erkenntnis vom 15. November 2000, Zl. 96/08/0042).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005080169.X01

Im RIS seit

26.07.2007

Dokumentnummer

JWR_2005080169_20070704X01

Rechtssatz für 2006/08/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/08/0007

Entscheidungsdatum

04.07.2007

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AVG §45 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/08/0035 E 20. Dezember 2006 RS 5

Stammrechtssatz

Die Zulässigkeit einer Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt setzt voraus, dass das Arbeitsmarktservice davor seiner Verpflichtung nachgekommen ist, dem Arbeitslosen die Gründe, aus denen das Arbeitsmarktservice eine solche Maßnahme für erforderlich erachtet, zu eröffnen, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und den Arbeitslosen über die Rechtsfolgen einer Weigerung, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, zu belehren vergleiche das Erkenntnis vom 15. November 2000, Zl. 96/08/0042).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006080007.X01

Im RIS seit

26.07.2007

Dokumentnummer

JWR_2006080007_20070704X01

Rechtssatz für 2006/08/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/08/0006

Entscheidungsdatum

19.09.2007

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AVG §45 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/08/0035 E 20. Dezember 2006 RS 5

Stammrechtssatz

Die Zulässigkeit einer Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt setzt voraus, dass das Arbeitsmarktservice davor seiner Verpflichtung nachgekommen ist, dem Arbeitslosen die Gründe, aus denen das Arbeitsmarktservice eine solche Maßnahme für erforderlich erachtet, zu eröffnen, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und den Arbeitslosen über die Rechtsfolgen einer Weigerung, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, zu belehren vergleiche das Erkenntnis vom 15. November 2000, Zl. 96/08/0042).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006080006.X01

Im RIS seit

29.10.2007

Dokumentnummer

JWR_2006080006_20070919X01

Rechtssatz für 2007/08/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2007/08/0007

Entscheidungsdatum

19.09.2007

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AVG §45 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/08/0035 E 20. Dezember 2006 RS 5

Stammrechtssatz

Die Zulässigkeit einer Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt setzt voraus, dass das Arbeitsmarktservice davor seiner Verpflichtung nachgekommen ist, dem Arbeitslosen die Gründe, aus denen das Arbeitsmarktservice eine solche Maßnahme für erforderlich erachtet, zu eröffnen, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und den Arbeitslosen über die Rechtsfolgen einer Weigerung, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, zu belehren vergleiche das Erkenntnis vom 15. November 2000, Zl. 96/08/0042).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007080007.X01

Im RIS seit

29.10.2007

Dokumentnummer

JWR_2007080007_20070919X01

Rechtssatz für 2007/08/0026

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2007/08/0026

Entscheidungsdatum

19.09.2007

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AVG §45 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/08/0035 E 20. Dezember 2006 RS 5

Stammrechtssatz

Die Zulässigkeit einer Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt setzt voraus, dass das Arbeitsmarktservice davor seiner Verpflichtung nachgekommen ist, dem Arbeitslosen die Gründe, aus denen das Arbeitsmarktservice eine solche Maßnahme für erforderlich erachtet, zu eröffnen, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und den Arbeitslosen über die Rechtsfolgen einer Weigerung, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, zu belehren vergleiche das Erkenntnis vom 15. November 2000, Zl. 96/08/0042).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007080026.X01

Im RIS seit

29.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009

Dokumentnummer

JWR_2007080026_20070919X01

Rechtssatz für 2010/08/0023

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2010/08/0023

Entscheidungsdatum

14.11.2012

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AVG §45 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/08/0035 E 20. Dezember 2006 RS 5

Stammrechtssatz

Die Zulässigkeit einer Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt setzt voraus, dass das Arbeitsmarktservice davor seiner Verpflichtung nachgekommen ist, dem Arbeitslosen die Gründe, aus denen das Arbeitsmarktservice eine solche Maßnahme für erforderlich erachtet, zu eröffnen, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und den Arbeitslosen über die Rechtsfolgen einer Weigerung, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, zu belehren vergleiche das Erkenntnis vom 15. November 2000, Zl. 96/08/0042).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010080023.X02

Im RIS seit

13.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2013

Dokumentnummer

JWR_2010080023_20121114X02