Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2005/08/0035
Entscheidungsdatum
20.12.2006
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
Rechtssatz
Die im Gesetz erwähnten Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung oder zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienen nicht dazu, Arbeitsunwilligkeit zu sanktionieren, weil dem Arbeitsmarktservice hiefür andere Instrumente an die Hand gegeben sind (vgl. das Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 99/03/0132).Die im Gesetz erwähnten Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung oder zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienen nicht dazu, Arbeitsunwilligkeit zu sanktionieren, weil dem Arbeitsmarktservice hiefür andere Instrumente an die Hand gegeben sind vergleiche das Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 99/03/0132).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005080035.X02
Im RIS seit
06.03.2007
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2013
Dokumentnummer
JWR_2005080035_20061220X02