Verwaltungsgerichtshof
20.12.2006
2005/08/0035
Die im Gesetz erwähnten Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung oder zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienen nicht dazu, Arbeitsunwilligkeit zu sanktionieren, weil dem Arbeitsmarktservice hiefür andere Instrumente an die Hand gegeben sind vergleiche das Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 99/03/0132).