Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.2006

Geschäftszahl

2005/08/0035

Rechtssatz

Die im Gesetz erwähnten Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung oder zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienen nicht dazu, Arbeitsunwilligkeit zu sanktionieren, weil dem Arbeitsmarktservice hiefür andere Instrumente an die Hand gegeben sind vergleiche das Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 99/03/0132).