Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2008/07/0015
Entscheidungsdatum
17.09.2009
Index
L37139 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Wien
L82409 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Wien
Norm
AWG Wr 1994 §18 Abs1 Z2;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/07/0174 E 1. Juni 2006 RS 2
Stammrechtssatz
Dass eine Liegenschaft zu einer Liegenschaftsart gehört, auf der bei einer nach der Verkehrsauffassung üblichen Benützung typischerweise kein Müll anfällt, reicht für eine Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr gemäß § 18 Abs 1 Z 2 Wr AWG 1994 nicht aus. Als zweite Voraussetzung verlangt der Gesetzgeber nämlich, dass auch durch die tatsächliche Benützung der konkreten Liegenschaft keine Abfälle anfallen.Dass eine Liegenschaft zu einer Liegenschaftsart gehört, auf der bei einer nach der Verkehrsauffassung üblichen Benützung typischerweise kein Müll anfällt, reicht für eine Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Wr AWG 1994 nicht aus. Als zweite Voraussetzung verlangt der Gesetzgeber nämlich, dass auch durch die tatsächliche Benützung der konkreten Liegenschaft keine Abfälle anfallen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008070015.X02
Im RIS seit
15.10.2009
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2010
Dokumentnummer
JWR_2008070015_20090917X02