Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/07/0174

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2005/07/0174

Entscheidungsdatum

01.06.2006

Index

L37139 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Wien
L82409 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Wien

Norm

AWG Wr 1994 §18 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Dass eine Liegenschaft zu einer Liegenschaftsart gehört, auf der bei einer nach der Verkehrsauffassung üblichen Benützung typischerweise kein Müll anfällt, reicht für eine Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Wr AWG 1994 nicht aus. Als zweite Voraussetzung verlangt der Gesetzgeber nämlich, dass auch durch die tatsächliche Benützung der konkreten Liegenschaft keine Abfälle anfallen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070174.X02

Im RIS seit

28.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2013

Dokumentnummer

JWR_2005070174_20060601X02

Rechtssatz für 2008/07/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2008/07/0015

Entscheidungsdatum

17.09.2009

Index

L37139 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Wien
L82409 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Wien

Norm

AWG Wr 1994 §18 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/07/0174 E 1. Juni 2006 RS 2

Stammrechtssatz

Dass eine Liegenschaft zu einer Liegenschaftsart gehört, auf der bei einer nach der Verkehrsauffassung üblichen Benützung typischerweise kein Müll anfällt, reicht für eine Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Wr AWG 1994 nicht aus. Als zweite Voraussetzung verlangt der Gesetzgeber nämlich, dass auch durch die tatsächliche Benützung der konkreten Liegenschaft keine Abfälle anfallen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008070015.X02

Im RIS seit

15.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2010

Dokumentnummer

JWR_2008070015_20090917X02