Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/18/0045

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/18/0045

Entscheidungsdatum

22.03.1991

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Norm

HöfeG Tir §1 Abs2;
HöfeG Tir §1;
HöfeG Tir §5 Abs1;
HöfeG Tir §7;

Rechtssatz

Auch dann, wenn ein Hof nicht mehr zur Erhaltung einer mindestens fünfköpfigen Familie hinreicht, darf, solange die Hofeigenschaft iSd Paragraph eins, Tir HöfeG nicht aufgehoben wurde, die Genehmigung nach Paragraph 5, Tir HöfeG - von dem weiteren Tatbestandselement der erheblichen wirtschaftlichen oder landeskulturellen Bedenken abgesehen - nur dann erteilt werden, wenn mit der Abtrennung keine weitere Schwächung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Hofes verbunden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989180045.X03

Im RIS seit

22.03.1991

Zuletzt aktualisiert am

08.12.2010

Dokumentnummer

JWR_1989180045_19910322X03

Rechtssatz für 2005/07/0171

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2005/07/0171

Entscheidungsdatum

07.12.2006

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Norm

HöfeG Tir §1 Abs2;
HöfeG Tir §1;
HöfeG Tir §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/18/0045 E 22. März 1991 RS 3

Stammrechtssatz

Auch dann, wenn ein Hof nicht mehr zur Erhaltung einer mindestens fünfköpfigen Familie hinreicht, darf, solange die Hofeigenschaft iSd Paragraph eins, Tir HöfeG nicht aufgehoben wurde, die Genehmigung nach Paragraph 5, Tir HöfeG - von dem weiteren Tatbestandselement der erheblichen wirtschaftlichen oder landeskulturellen Bedenken abgesehen - nur dann erteilt werden, wenn mit der Abtrennung keine weitere Schwächung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Hofes verbunden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070171.X06

Im RIS seit

08.01.2007

Dokumentnummer

JWR_2005070171_20061207X06

Rechtssatz für 2009/07/0054

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2009/07/0054

Entscheidungsdatum

18.11.2010

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Norm

HöfeG Tir §1 Abs2;
HöfeG Tir §1;
HöfeG Tir §5 Abs1;
HöfeG Tir §7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/18/0045 E 22. März 1991 RS 3

Stammrechtssatz

Auch dann, wenn ein Hof nicht mehr zur Erhaltung einer mindestens fünfköpfigen Familie hinreicht, darf, solange die Hofeigenschaft iSd Paragraph eins, Tir HöfeG nicht aufgehoben wurde, die Genehmigung nach Paragraph 5, Tir HöfeG - von dem weiteren Tatbestandselement der erheblichen wirtschaftlichen oder landeskulturellen Bedenken abgesehen - nur dann erteilt werden, wenn mit der Abtrennung keine weitere Schwächung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Hofes verbunden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009070054.X02

Im RIS seit

22.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2011

Dokumentnummer

JWR_2009070054_20101118X02