Verwaltungsgerichtshof
07.12.2006
2005/07/0171
GRS wie 89/18/0045 E 22. März 1991 RS 3
Auch dann, wenn ein Hof nicht mehr zur Erhaltung einer mindestens fünfköpfigen Familie hinreicht, darf, solange die Hofeigenschaft iSd Paragraph eins, Tir HöfeG nicht aufgehoben wurde, die Genehmigung nach Paragraph 5, Tir HöfeG - von dem weiteren Tatbestandselement der erheblichen wirtschaftlichen oder landeskulturellen Bedenken abgesehen - nur dann erteilt werden, wenn mit der Abtrennung keine weitere Schwächung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Hofes verbunden ist.