Die Vollstreckung eines Titelbescheides ist dann unzulässig, wenn die aufgetragene Verpflichtung bereits erfüllt wurde (Hinweis E 18. März 1994, 91/07/0162). (Hier: Auftrag nach § 17 AWG 1990).Die Vollstreckung eines Titelbescheides ist dann unzulässig, wenn die aufgetragene Verpflichtung bereits erfüllt wurde (Hinweis E 18. März 1994, 91/07/0162). (Hier: Auftrag nach Paragraph 17, AWG 1990).