§ 102 Abs 1 lit b WRG vermittelt keine umfassende, sondern nur eine eingeschränkte Parteistellung. Aus der Umschreibung jener Umstände, welche die Parteistellung iSd § 102 Abs 1 lit b WRG im Wasserrechtsverfahren begründen, ergibt sich auch der Rahmen jener Einwendungen, die in einem solchen Verfahren von diesen Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können (Hinweis E 19.4.1994, 93/07/0174). In diesem Rahmen hat sich auch das Berufungsvorbringen gegen die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zu bewegen. Berufungsausführungen, die außerhalb dieses Rahmens liegen, sind unzulässig.Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG vermittelt keine umfassende, sondern nur eine eingeschränkte Parteistellung. Aus der Umschreibung jener Umstände, welche die Parteistellung iSd Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG im Wasserrechtsverfahren begründen, ergibt sich auch der Rahmen jener Einwendungen, die in einem solchen Verfahren von diesen Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können (Hinweis E 19.4.1994, 93/07/0174). In diesem Rahmen hat sich auch das Berufungsvorbringen gegen die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zu bewegen. Berufungsausführungen, die außerhalb dieses Rahmens liegen, sind unzulässig.