Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 17408 A/2008
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2007/07/0002
Entscheidungsdatum
27.03.2008
Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform
Norm
ABGB §684;
AVG §68 Abs1;
FlVfGG §15;
FlVfGG §17 Abs1;
FlVfGG §17 Abs2;
FlVfLG Tir 1996 §34 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §38 Abs2;
FlVfLG Tir 1996 §38 Abs3;
FlVfLG Tir 1996 §38 Abs7;
VwRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/07/0125 E 28. September 2006 RS 6
(Hier nur die ersten beiden Sätze; Im Zusammenhang mit dem
Übergang von Anteilsrechten im Falle eines Legates folgt daraus,
dass die Erteilung der agrarbehördlichen Bewilligung den sonst
noch notwendigen Erwerbsakt ersetzt. Auf die Eintragung im
Grundbuch kommt es dabei nicht an.)
Stammrechtssatz
Bei der Absonderung agrargemeinschaftlicher Anteilsrechte gilt, dass mit der Rechtskraft der hinsichtlich des Rechtsgeschäftes erteilten agrarbehördlichen Bewilligung bereits das Anteilsrecht auf die neue Stammsitzliegenschaft übergeht. Der Rechtsübergang ist nach § 38 Abs 2 Tir FlVfLG 1996 im Grundbuch lediglich ersichtlich zu machen, die Rechtswirkungen des agrarbehördlichen genehmigten Rechtsgeschäftes (Übergang der Rechte) treten aber bereits früher ein. Daraus folgt für die Agrarbehörde, dass sie ein verbüchertes Vorkaufsrecht als Verfügungshindernis (hier: als Genehmigungshindernis) vor Erteilung der agrarbehördlichen Bewilligung zu beachten hat und dass dem Vorkaufsberechtigten auch hier ein Recht darauf zukommt, die den Liegenschaftseigentümer treffende Verfügungsbeschränkung zu wahren, was ein sachliches Eingehen auf das von ihm behauptete Eintragungshindernis im Verfahren vor den Agrarbehörden erfordert. Der Umstand, dass das Vorkaufsrecht gegebenenfalls trotzdem weiter fortbesteht, kann daher - ebenso wie im Grundbuchsverfahren - auch im Verfahren vor den Agrarbehörden nicht als Grund dafür angeführt werden, dem Vorkaufsberechtigten in diesem Verfahrensstadium ein Rechtschutzinteresse abzusprechen.Bei der Absonderung agrargemeinschaftlicher Anteilsrechte gilt, dass mit der Rechtskraft der hinsichtlich des Rechtsgeschäftes erteilten agrarbehördlichen Bewilligung bereits das Anteilsrecht auf die neue Stammsitzliegenschaft übergeht. Der Rechtsübergang ist nach Paragraph 38, Absatz 2, Tir FlVfLG 1996 im Grundbuch lediglich ersichtlich zu machen, die Rechtswirkungen des agrarbehördlichen genehmigten Rechtsgeschäftes (Übergang der Rechte) treten aber bereits früher ein. Daraus folgt für die Agrarbehörde, dass sie ein verbüchertes Vorkaufsrecht als Verfügungshindernis (hier: als Genehmigungshindernis) vor Erteilung der agrarbehördlichen Bewilligung zu beachten hat und dass dem Vorkaufsberechtigten auch hier ein Recht darauf zukommt, die den Liegenschaftseigentümer treffende Verfügungsbeschränkung zu wahren, was ein sachliches Eingehen auf das von ihm behauptete Eintragungshindernis im Verfahren vor den Agrarbehörden erfordert. Der Umstand, dass das Vorkaufsrecht gegebenenfalls trotzdem weiter fortbesteht, kann daher - ebenso wie im Grundbuchsverfahren - auch im Verfahren vor den Agrarbehörden nicht als Grund dafür angeführt werden, dem Vorkaufsberechtigten in diesem Verfahrensstadium ein Rechtschutzinteresse abzusprechen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher
Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht
VwRallg6/1
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007070002.X04
Im RIS seit
11.07.2008
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013
Dokumentnummer
JWR_2007070002_20080327X04