Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 17050 A/2006
Rechtssatznummer
19
Geschäftszahl
2005/07/0123
Entscheidungsdatum
09.11.2006
Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform
Norm
AVG §63 Abs1;
FlVfGG §21;
FlVfGG §31 Abs2;
FlVfGG §36 Abs2;
FlVfLG Tir 1996 §65 Abs2 litf;
FlVfLG Tir 1996 §70 Abs1 litb;
VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz
Wie schon im Wort "ForstBESCHREIBUNG" zum Ausdruck kommt stellt diese Passage des Waldwirtschaftsplanes lediglich einen Teilaspekt der Beschreibung des vom Waldwirtschaftsplan umfassten Gebietes dar. Es handelt sich dabei um eine deskriptive Wiedergabe der Verhältnisse im Grundbuch bzw in dem das Regulierungsgebiet feststellenden Bescheid, ein eigenständiger normativer Charakter, etwa im Sinne eines damit verbundenen Eigentumsüberganges an die Agrargemeinschaft oder einer sonstigen Rechtsgestaltung, kommt ihr ebenso wenig zu wie eine rechtsfeststellende Wirkung. Eine gegen diesen Teil des Waldwirtschaftsplanes erhobene Berufung muss schon aus diesem Grund als unzulässig beurteilt werden.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und
Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde
Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint
keineBESCHWERDELEGITIMATION
Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der
bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070123.X19
Im RIS seit
04.12.2006
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2012
Dokumentnummer
JWR_2005070123_20061109X19