Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
2008/07/0191
Entscheidungsdatum
16.12.2010
Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform
Norm
FlVfGG §21;
FlVfGG §31 Abs2;
FlVfGG §33;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1969 §36 Abs2;
FlVfLG Tir 1969 §68 Abs2;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/07/0123 E 9. November 2006 VwSlg 17050 A/2006 RS 16
Stammrechtssatz
Zwar entfällt bei einer satzungslosen Agrargemeinschaft die Möglichkeit der internen Streitschlichtung; Einwendungen gegen den Beschluss der Vollversammlung einer satzungslosen Agrargemeinschaft wären aber möglich und nach § 36 Abs 2 Tir FlVfLG 1969, der die Streitschlichtungskompetenz der Agrarbehörde hinsichtlich der Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unter Ausschluss des Rechtsweges festschreibt, direkt bei der Agrarbehörde einzubringen gewesen; diese hätte darüber zu entscheiden gehabt. Der den Berufungsausschluss rechtfertigende vorgeschaltete Mechanismus der Überprüfung von Gemeinschaftsbeschlüssen war nach dem Tir FlVfLG 1969 also bereits vorgesehen.Zwar entfällt bei einer satzungslosen Agrargemeinschaft die Möglichkeit der internen Streitschlichtung; Einwendungen gegen den Beschluss der Vollversammlung einer satzungslosen Agrargemeinschaft wären aber möglich und nach Paragraph 36, Absatz 2, Tir FlVfLG 1969, der die Streitschlichtungskompetenz der Agrarbehörde hinsichtlich der Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unter Ausschluss des Rechtsweges festschreibt, direkt bei der Agrarbehörde einzubringen gewesen; diese hätte darüber zu entscheiden gehabt. Der den Berufungsausschluss rechtfertigende vorgeschaltete Mechanismus der Überprüfung von Gemeinschaftsbeschlüssen war nach dem Tir FlVfLG 1969 also bereits vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008070191.X06
Im RIS seit
21.01.2011
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011
Dokumentnummer
JWR_2008070191_20101216X06