Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/07/0123

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17050 A/2006

Rechtssatznummer

16

Geschäftszahl

2005/07/0123

Entscheidungsdatum

09.11.2006

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §21;
FlVfGG §31 Abs2;
FlVfGG §33;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1969 §36 Abs2;
FlVfLG Tir 1969 §68 Abs2;

Rechtssatz

Zwar entfällt bei einer satzungslosen Agrargemeinschaft die Möglichkeit der internen Streitschlichtung; Einwendungen gegen den Beschluss der Vollversammlung einer satzungslosen Agrargemeinschaft wären aber möglich und nach Paragraph 36, Absatz 2, Tir FlVfLG 1969, der die Streitschlichtungskompetenz der Agrarbehörde hinsichtlich der Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unter Ausschluss des Rechtsweges festschreibt, direkt bei der Agrarbehörde einzubringen gewesen; diese hätte darüber zu entscheiden gehabt. Der den Berufungsausschluss rechtfertigende vorgeschaltete Mechanismus der Überprüfung von Gemeinschaftsbeschlüssen war nach dem Tir FlVfLG 1969 also bereits vorgesehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070123.X16

Im RIS seit

04.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2012

Dokumentnummer

JWR_2005070123_20061109X16

Rechtssatz für 2008/07/0191

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2008/07/0191

Entscheidungsdatum

16.12.2010

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §21;
FlVfGG §31 Abs2;
FlVfGG §33;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1969 §36 Abs2;
FlVfLG Tir 1969 §68 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/07/0123 E 9. November 2006 VwSlg 17050 A/2006 RS 16

Stammrechtssatz

Zwar entfällt bei einer satzungslosen Agrargemeinschaft die Möglichkeit der internen Streitschlichtung; Einwendungen gegen den Beschluss der Vollversammlung einer satzungslosen Agrargemeinschaft wären aber möglich und nach Paragraph 36, Absatz 2, Tir FlVfLG 1969, der die Streitschlichtungskompetenz der Agrarbehörde hinsichtlich der Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unter Ausschluss des Rechtsweges festschreibt, direkt bei der Agrarbehörde einzubringen gewesen; diese hätte darüber zu entscheiden gehabt. Der den Berufungsausschluss rechtfertigende vorgeschaltete Mechanismus der Überprüfung von Gemeinschaftsbeschlüssen war nach dem Tir FlVfLG 1969 also bereits vorgesehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008070191.X06

Im RIS seit

21.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2008070191_20101216X06