Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2010

Geschäftszahl

2008/07/0191

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/07/0123 E 9. November 2006 VwSlg 17050 A/2006 RS 16

Stammrechtssatz

Zwar entfällt bei einer satzungslosen Agrargemeinschaft die Möglichkeit der internen Streitschlichtung; Einwendungen gegen den Beschluss der Vollversammlung einer satzungslosen Agrargemeinschaft wären aber möglich und nach Paragraph 36, Absatz 2, Tir FlVfLG 1969, der die Streitschlichtungskompetenz der Agrarbehörde hinsichtlich der Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unter Ausschluss des Rechtsweges festschreibt, direkt bei der Agrarbehörde einzubringen gewesen; diese hätte darüber zu entscheiden gehabt. Der den Berufungsausschluss rechtfertigende vorgeschaltete Mechanismus der Überprüfung von Gemeinschaftsbeschlüssen war nach dem Tir FlVfLG 1969 also bereits vorgesehen.