Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 17050 A/2006
Rechtssatznummer
11
Geschäftszahl
2005/07/0123
Entscheidungsdatum
09.11.2006
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/05/0094 E 27. Oktober 1998 RS 3
(Hier: Die Agrargemeinschaft wurde dem Berufungsverfahren als
Partei beigezogen; Aus der faktischen Beiziehung im Verfahren
ergäbe sich noch keine Parteistellung für die Agrargemeinschaft im
Berufungsverfahren. An einer solchen ist angesichts der
verfahrensrechtlichen Besonderheit des vorliegenden Falles aber
nicht zu zweifeln. Gegenstand der Berufung und Inhalt der
Berufungsvorentscheidung war die hinter den aufgezeigten Zustell-
und Vertretungsproblemen stehende Frage, wem das Eigentum an den
agrargemeinschaftlichen Grundstücken zukommt und wem nicht. Der
durch die Berufung aufgeworfene und durch die
Berufungsvorentscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführerin
entschiedene Streit bezog sich allein auf diese strittige
Eigentumsfrage. Die Agrargemeinschaft würde Gefahr laufen, auf
Grundlage der Berufungsvorentscheidung ihr Eigentumsrecht an den
agrargemeinschaftlichen Grundstücken zu verlieren. Eine solche
Entscheidung berührt aber Rechte der Agrargemeinschaft iSd § 8 AVG
und verschafft ihr Parteistellung im Berufungsverfahren.)
Stammrechtssatz
§ 64a Abs 2 zweiter Satz AVG bestimmt, daß "jede Partei" - also nicht nur der Berufungswerber - den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Berufungsbehörde stellen kann, wodurch die Berufungsvorentscheidung außer Kraft tritt. Somit soll die Berufungsvorentscheidung eine neue Sachentscheidung darstellen und damit den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid zur Gänze verdrängen, und zwar mit Wirkung für ALLE Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens. Das Gesetz differenziert dabei nicht danach, wer Berufung erhebt und welche materiellen Berechtigungen dem Berufungswerber zustehen.Paragraph 64 a, Absatz 2, zweiter Satz AVG bestimmt, daß "jede Partei" - also nicht nur der Berufungswerber - den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Berufungsbehörde stellen kann, wodurch die Berufungsvorentscheidung außer Kraft tritt. Somit soll die Berufungsvorentscheidung eine neue Sachentscheidung darstellen und damit den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid zur Gänze verdrängen, und zwar mit Wirkung für ALLE Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens. Das Gesetz differenziert dabei nicht danach, wer Berufung erhebt und welche materiellen Berechtigungen dem Berufungswerber zustehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070123.X11
Im RIS seit
04.12.2006
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2012
Dokumentnummer
JWR_2005070123_20061109X11