Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/07/0123

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17050 A/2006

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2005/07/0123

Entscheidungsdatum

09.11.2006

Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
GdO Tir 2001 §30 Abs1 litp;
GdO Tir 2001 §30 Abs1;
GdO Tir 2001 §51;
VwRallg;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Dafür, dass eine Berufung eine Angelegenheit grundsätzlicher Bedeutung iSd Paragraph 30, Absatz eins, Tir GdO 2001 ist, bieten die Tir GdO 2001 und die diesbezüglichen Gesetzesmaterialien keinen Anhaltspunkt. So ist die Erhebung einer Berufung weder in der demonstrativen Aufzählung des Paragraph 30, Absatz eins, legcit genannt noch ist diese mit einer der dort detailliert aufgezählten Angelegenheiten vergleichbar, geschweige denn zuordenbar. Insbesondere scheitert auch eine Subsumtion unter Paragraph 30, Absatz eins, Litera p, legcit, wonach der Gemeinderat über die Abgabe und Annahme von Erklärungen, den Abschluss von Vereinbarungen, insbesondere den Erwerb und die Veräußerung beweglicher Sachen und die Vergabe von Leistungen, entscheidet, wenn der Wert dieser Rechtsgeschäfte in der Gesamtabrechnung, oder bei regelmäßig wiederkehrenden Vergaben der Jahresbetrag, 5 v H der Einnahmen des ordentlichen Haushaltes übersteigt, da die Erhebung eines Rechtsmittels kein Rechtsgeschäft ist. Da die Erhebung eines Rechtsmittels bzw eines Rechtsbehelfes durch eine Gemeinde aber durchaus keine Seltenheit ist und von der Frage, wer zu ihrer Erhebung berechtigt ist, ihre Zulässigkeit abhängt, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber, wenn er dafür eine Beschlussfassung des Gemeinderates erforderlich erachtet hätte, diese in den Katalog des Paragraph 30, Absatz eins, Tir GdO 2001 aufgenommen hätte. Für dieses Ergebnis spricht zudem auch die in den Materialien zum Ausdruck kommende Intention des Gesetzgebers, die Kompetenzen des Gemeinderates und des Bürgermeisters zu entflechten sowie die mit zwei Wochen relativ kurz bemessene Frist, in der eine Berufung erhoben werden muss. Zwar könnte der Bürgermeister in einem solchen Fall allenfalls auch auf seine Notanordnungskompetenz (Paragraph 51,) zurückgreifen; dem Gesetzgeber kann aber nicht unterstellt werden, dass er den Bürgermeister dauernd auf diese Kompetenz verweisen wollte.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070123.X02

Im RIS seit

04.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2012

Dokumentnummer

JWR_2005070123_20061109X02