Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
25
Geschäftszahl
2011/07/0244
Entscheidungsdatum
20.11.2014
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/07/0248
2011/07/0251
2011/07/0250
2011/07/0249
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/07/0103 E 25. April 2002 RS 13
Stammrechtssatz
Aus der rechtlichen Eigenschaft der Frage ausreichender Bestimmtheit einer Auflage nicht bloß als Rechtsfrage, sondern auch als Sachverhaltsfrage resultiert zweierlei: Zum einen folgt daraus die verfahrensrechtliche Obliegenheit der eine dem Schutz ihrer verfolgbaren Interessen dienende Auflage wegen ihrer Unbestimmtheit - soweit diese nach dem Inhalt der Auflage nicht ohnehin offensichtlich ist - bekämpfenden Partei, vergleichbar der Bekämpfung eines Gutachtens (Hinweis E 6.8.1998, 97/07/0080) ein auf die konkrete Auflage bezogenes, erforderlichenfalls fachkundig untermauertes Vorbringen zu erstatten, aus dem sich nachvollziehbar ableiten lässt, dass und weshalb der Inhalt der bekämpften Auflage auch unter fachkundigem Beistand nicht zu ermitteln sei. Zum anderen bringt es die Eigenschaft der Frage der Bestimmtheit einer Auflage auch als Tatsachenfrage mit sich, dass eine im Verwaltungsverfahren trotz vorhandener Gelegenheit unterbliebene Bekämpfung einer Auflage aus dem Grunde fehlender Bestimmtheit - soweit diese nicht offensichtlich und daher rechtlich ohne Sachfragenlösung zu bejahen ist - wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes vor dem VwGH nicht mehr nachgeholt werden kann.
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener
Sachverhalt)
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011070244.X25
Im RIS seit
11.02.2015
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2018
Dokumentnummer
JWR_2011070244_20141120X25