Der Unrechtsgehalt der §§ 180 und 181 StGB umfasst nicht den Unrechtsgehalt einer Übertretung nach § 79 Abs 1 Z 7 AWG 2002 bzw nach § 79 Abs 1 Z 1 iVm § 15 Abs 3 AWG 2002 "in jeder Beziehung", zumal die Sammlung und Behandlung gefährlicher Abfälle ohne die nach § 25 Abs 1 AWG 2002 erforderliche Bewilligung bzw die Sammlung, Lagerung und Behandlung von gefährlichen Abfällen außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage oder an für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nach den §§ 180 und 181 StGB idgF nicht sanktioniert wird. Es liegt daher schon aus diesem Grund keine Doppelbestrafung iSd Art 4 7. ZP-EMRK vor.Der Unrechtsgehalt der Paragraphen 180 und 181 StGB umfasst nicht den Unrechtsgehalt einer Übertretung nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, AWG 2002 bzw nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 "in jeder Beziehung", zumal die Sammlung und Behandlung gefährlicher Abfälle ohne die nach Paragraph 25, Absatz eins, AWG 2002 erforderliche Bewilligung bzw die Sammlung, Lagerung und Behandlung von gefährlichen Abfällen außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage oder an für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nach den Paragraphen 180 und 181 StGB idgF nicht sanktioniert wird. Es liegt daher schon aus diesem Grund keine Doppelbestrafung iSd Artikel 4, 7. ZP-EMRK vor.