Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/07/0103

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17165 A/2007

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2005/07/0103

Entscheidungsdatum

29.03.2007

Index

L66105 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Salzburg
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §1091;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §1 Abs1;
WWSGG §1 Abs1;

Rechtssatz

Es erscheint zwar grundsätzlich zulässig, hinsichtlich der Stammsitzliegenschaft und der damit verbundenen Nutzungsrechte einen Pachtvertrag abzuschließen. Ein Pachtvertrag kann aber nur die Befugnis zur faktischen Nutzung des Einforstungsrechtes, nicht aber die im öffentlichen Recht gründende Befugnis zur Verfolgung der aus der Servituteregulierungsurkunde allein dem Eigentümer der Stammsitzliegenschaft gegenüber dem Verpflichteten erwachsenen Rechte übertragen. Dieser Aspekt der Ausübung des Einforstungsrechtes und seiner Durchsetzung gründet im öffentlichen Recht und kann daher durch einen Pachtvertrag allein nicht auf die Pächterin übertragen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005070103.X07

Im RIS seit

01.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2011

Dokumentnummer

JWR_2005070103_20070329X07