Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
8
Geschäftszahl
2008/03/0091
Entscheidungsdatum
27.11.2008
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2008/03/0092
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/07/0088 B 16. Oktober 2003 RS 1
(hier ohne den zweiten Satz; hier an Stelle des letzten Satzes:
Ist aber der Bescheidadressat unklar, liegt überhaupt kein
Bescheid vor (vgl das hg E vom 23. März 2006, 2005/07/0091).
Stammrechtssatz
Der Adressat eines Bescheides muss eindeutig bezeichnet sein. Die Bezeichnung hat mit dem in der richtigen Form gebrauchten Namen zu erfolgen. Für die Gültigkeit eines Bescheides reicht es allerdings, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung in Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend ist, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den VwGH die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht. Solange erkennbar ist, wem gegenüber die Behörde den Bescheid erlassen will, führt eine fehlerhafte Bezeichnung des Bescheidadressaten nicht zur absoluten Nichtigkeit des Bescheides.
Schlagworte
Einhaltung der Formvorschriften
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse
Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden
und von Parteierklärungen VwRallg9/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008030091.X08
Im RIS seit
25.12.2008
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2017
Dokumentnummer
JWR_2008030091_20081127X08