Die Anordnung des § 33b Abs 6 WRG 1959, dass strengere Grenzwerte als die in einer Emissionsverordnung vorgesehenen nur dann vorgeschrieben werden dürfen, wenn die Voraussetzungen dieser Gesetzesbestimmung erfüllt sind, gilt nur für die Vorschreibung strengerer Grenzwerte im öffentlichen Interesse, nicht aber dann, wenn bei Vorschreibung (bloß) der Grenzwerte einer Emissionsverordnung eine Beeinträchtigung bestehender Rechte (§ 12 Abs 2 WRG 1959) oder eines Fischereirechtes eintreten würde.Die Anordnung des Paragraph 33 b, Absatz 6, WRG 1959, dass strengere Grenzwerte als die in einer Emissionsverordnung vorgesehenen nur dann vorgeschrieben werden dürfen, wenn die Voraussetzungen dieser Gesetzesbestimmung erfüllt sind, gilt nur für die Vorschreibung strengerer Grenzwerte im öffentlichen Interesse, nicht aber dann, wenn bei Vorschreibung (bloß) der Grenzwerte einer Emissionsverordnung eine Beeinträchtigung bestehender Rechte (Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959) oder eines Fischereirechtes eintreten würde.