§ 5 Abs 1 AWG 2002 sieht vor, dass Altstoffe unter anderem solange als Abfälle gelten, bis sie als Substitution von Rohstoffen oder aus Primärstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Die Verwendung von mit Kreosot behandelten Eisenbahnschwellen zur Errichtung einer Krainerwand kann nicht die Aufgabe erfüllen, andere Stoffe zu substituieren, da ihr Einsatz für diesen Zweck wegen der von dieser Verwendung ausgehenden Gefahr für die Umwelt gegen das AWG 2002 verstößt und daher unzulässig ist (Hinweis E 29. Jänner 2004, 2003/07/0121). Auch ist kein Ende der Abfalleigenschaft der Eisenbahnschwellen gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 durch deren Verwendung zur Errichtung der Krainerwand eingetreten.Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 sieht vor, dass Altstoffe unter anderem solange als Abfälle gelten, bis sie als Substitution von Rohstoffen oder aus Primärstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Die Verwendung von mit Kreosot behandelten Eisenbahnschwellen zur Errichtung einer Krainerwand kann nicht die Aufgabe erfüllen, andere Stoffe zu substituieren, da ihr Einsatz für diesen Zweck wegen der von dieser Verwendung ausgehenden Gefahr für die Umwelt gegen das AWG 2002 verstößt und daher unzulässig ist (Hinweis E 29. Jänner 2004, 2003/07/0121). Auch ist kein Ende der Abfalleigenschaft der Eisenbahnschwellen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 durch deren Verwendung zur Errichtung der Krainerwand eingetreten.