Voraussetzung für die Bejahung der objektiven Abfalleigenschaft von Stoffen oder Produkten (hier: Eisenbahnschwellen) ist, dass diese unter die in Anhang 1 des AWG 2002 angeführten Gruppen fallen und ihre Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002 nicht zu beeinträchtigen. Eisenbahnschwellen fallen als Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppe angehören, in den Auffangtatbestand Q 16 des Anhanges 1 AWG 2002 (Hinweis E 29. Jänner 2004, 2003/07/0121).Voraussetzung für die Bejahung der objektiven Abfalleigenschaft von Stoffen oder Produkten (hier: Eisenbahnschwellen) ist, dass diese unter die in Anhang 1 des AWG 2002 angeführten Gruppen fallen und ihre Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 nicht zu beeinträchtigen. Eisenbahnschwellen fallen als Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppe angehören, in den Auffangtatbestand Q 16 des Anhanges 1 AWG 2002 (Hinweis E 29. Jänner 2004, 2003/07/0121).