Die Definition des Betroffenen im § 138 Abs 6 WRG sagt nichts darüber aus, welche Auswirkungen eine eigenmächtige Neuerung auf diese Rechte haben muß, um dem Inhaber eines solchen Rechts einen Anspruch auf Beseitigung dieser Neuerung zu geben. Demnach ist als Betroffener nur derjenige anzusehen, in dessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen wird. Ein Anspruch auf Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung besteht daher nur dann, wenn durch diese im § 138 Abs 6 WRG genannten Rechte tatsächlich beeinträchtigt werden. Ein auf Antrag eines Betroffenen erlassener Beseitigungsauftrag gemäß § 138 Abs 1 WRG ist daher nur soweit gerechtfertigt, als dies zur Beseitigung der Verletzung der wasserrechtlich geschützten Rechte erforderlich ist (Hinweis E 22.1.1985, 82/07/0093; E 25.10.1994, 93/07/0018, VwSlg 14150 A/1994).Die Definition des Betroffenen im Paragraph 138, Absatz 6, WRG sagt nichts darüber aus, welche Auswirkungen eine eigenmächtige Neuerung auf diese Rechte haben muß, um dem Inhaber eines solchen Rechts einen Anspruch auf Beseitigung dieser Neuerung zu geben. Demnach ist als Betroffener nur derjenige anzusehen, in dessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen wird. Ein Anspruch auf Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung besteht daher nur dann, wenn durch diese im Paragraph 138, Absatz 6, WRG genannten Rechte tatsächlich beeinträchtigt werden. Ein auf Antrag eines Betroffenen erlassener Beseitigungsauftrag gemäß Paragraph 138, Absatz eins, WRG ist daher nur soweit gerechtfertigt, als dies zur Beseitigung der Verletzung der wasserrechtlich geschützten Rechte erforderlich ist (Hinweis E 22.1.1985, 82/07/0093; E 25.10.1994, 93/07/0018, VwSlg 14150 A/1994).