Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2005/06/0188
Entscheidungsdatum
28.11.2006
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus
Norm
BStMG 2002 §20 Abs2;
BStMG 2002 §6;
BStMG 2002 §7 Abs1;
BStMG 2002 §8 Abs2;
MautO Vignette Autobahnen Schnellstraßen 2004 TeilB Pkt8.2.4.3.2;
VStG §5 Abs2;
Rechtssatz
Der Beschuldigte behauptet nicht, trotz der - von ihm unbestritten wahrgenommenen - akustischen Warnung durch das Gerät zur elektronischen Mautentrichtung die Funktionsstörung überhaupt gemeldet zu haben. Dass diese Verpflichtung nicht mehr bestehe, ist entgegen seiner Auffassung, Signaltöne (und zwar sowohl der "einfache Signalton" als auch "gegenteilige Signaltöne") seien vom Fahrer nicht mehr zu beachten, der im Tatzeitpunkt geltenden, am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Mautordnung nicht zu entnehmen (siehe Punkt 8.2.4.3.2., demzufolge vier kurze Signal-Töne als Hinweis auf nicht stattgefundene Mautentrichtung vom Nutzer zu beachten sind). Ein entschuldbarer Rechtsirrtum ist dem Beschuldigten daher nicht unterlaufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060188.X01
Dokumentnummer
JWR_2005060188_20061128X01