Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/06/0162

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2005/06/0162

Entscheidungsdatum

20.10.2005

Index

21/01 Handelsrecht

Norm

HGB §283 Abs1;
HGB §283 Abs2;

Rechtssatz

Paragraph 283, Absatz 2, HGB sieht vor, dass dann, wenn die Vorstandsmitglieder ihrer im Paragraph 283, Absatz eins, HGB erwähnten Pflicht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nachkommen, eine weitere Zwangsstrafe zu verhängen und der Beschluss über die verhängte Zwangsstrafe zu veröffentlichen ist. Das Verstreichen der Zweimonatsfrist ist demnach Voraussetzung für die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe, nicht jedoch für die Einhebung der bereits zuvor rechtskräftig verhängten Zwangsstrafe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005060162.X01

Im RIS seit

28.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2008

Dokumentnummer

JWR_2005060162_20051020X01

Rechtssatz für 2005/06/0163

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2005/06/0163

Entscheidungsdatum

20.10.2005

Index

21/01 Handelsrecht

Norm

HGB §283 Abs1;
HGB §283 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/06/0162 E 20. Oktober 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 283, Absatz 2, HGB sieht vor, dass dann, wenn die Vorstandsmitglieder ihrer im Paragraph 283, Absatz eins, HGB erwähnten Pflicht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nachkommen, eine weitere Zwangsstrafe zu verhängen und der Beschluss über die verhängte Zwangsstrafe zu veröffentlichen ist. Das Verstreichen der Zweimonatsfrist ist demnach Voraussetzung für die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe, nicht jedoch für die Einhebung der bereits zuvor rechtskräftig verhängten Zwangsstrafe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005060163.X01

Im RIS seit

28.11.2005

Dokumentnummer

JWR_2005060163_20051020X01

Rechtssatz für 2005/06/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2005/06/0169

Entscheidungsdatum

20.10.2005

Index

21/01 Handelsrecht

Norm

HGB §283 Abs1;
HGB §283 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/06/0162 E 20. Oktober 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 283, Absatz 2, HGB sieht vor, dass dann, wenn die Vorstandsmitglieder ihrer im Paragraph 283, Absatz eins, HGB erwähnten Pflicht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nachkommen, eine weitere Zwangsstrafe zu verhängen und der Beschluss über die verhängte Zwangsstrafe zu veröffentlichen ist. Das Verstreichen der Zweimonatsfrist ist demnach Voraussetzung für die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe, nicht jedoch für die Einhebung der bereits zuvor rechtskräftig verhängten Zwangsstrafe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005060169.X01

Im RIS seit

28.11.2005

Dokumentnummer

JWR_2005060169_20051020X01

Rechtssatz für 2005/06/0170

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2005/06/0170

Entscheidungsdatum

20.10.2005

Index

21/01 Handelsrecht

Norm

HGB §283 Abs1;
HGB §283 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/06/0162 E 20. Oktober 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 283, Absatz 2, HGB sieht vor, dass dann, wenn die Vorstandsmitglieder ihrer im Paragraph 283, Absatz eins, HGB erwähnten Pflicht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nachkommen, eine weitere Zwangsstrafe zu verhängen und der Beschluss über die verhängte Zwangsstrafe zu veröffentlichen ist. Das Verstreichen der Zweimonatsfrist ist demnach Voraussetzung für die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe, nicht jedoch für die Einhebung der bereits zuvor rechtskräftig verhängten Zwangsstrafe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005060170.X01

Im RIS seit

28.11.2005

Dokumentnummer

JWR_2005060170_20051020X01

Rechtssatz für 2005/06/0171

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2005/06/0171

Entscheidungsdatum

20.10.2005

Index

21/01 Handelsrecht

Norm

HGB §283 Abs1;
HGB §283 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/06/0162 E 20. Oktober 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 283, Absatz 2, HGB sieht vor, dass dann, wenn die Vorstandsmitglieder ihrer im Paragraph 283, Absatz eins, HGB erwähnten Pflicht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nachkommen, eine weitere Zwangsstrafe zu verhängen und der Beschluss über die verhängte Zwangsstrafe zu veröffentlichen ist. Das Verstreichen der Zweimonatsfrist ist demnach Voraussetzung für die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe, nicht jedoch für die Einhebung der bereits zuvor rechtskräftig verhängten Zwangsstrafe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005060171.X01

Im RIS seit

28.11.2005

Dokumentnummer

JWR_2005060171_20051020X01

Rechtssatz für 2007/06/0315

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2007/06/0315

Entscheidungsdatum

26.06.2008

Index

21/01 Handelsrecht

Norm

HGB §283 Abs1;
HGB §283 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/06/0162 E 20. Oktober 2005 RS 1 (Hier: ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Paragraph 283, Absatz 2, HGB sieht vor, dass dann, wenn die Vorstandsmitglieder ihrer im Paragraph 283, Absatz eins, HGB erwähnten Pflicht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nachkommen, eine weitere Zwangsstrafe zu verhängen und der Beschluss über die verhängte Zwangsstrafe zu veröffentlichen ist. Das Verstreichen der Zweimonatsfrist ist demnach Voraussetzung für die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe, nicht jedoch für die Einhebung der bereits zuvor rechtskräftig verhängten Zwangsstrafe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060315.X03

Im RIS seit

21.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2008

Dokumentnummer

JWR_2007060315_20080626X03