Verwaltungsgerichtshof
20.10.2005
2005/06/0170
GRS wie 2005/06/0162 E 20. Oktober 2005 RS 1
Paragraph 283, Absatz 2, HGB sieht vor, dass dann, wenn die Vorstandsmitglieder ihrer im Paragraph 283, Absatz eins, HGB erwähnten Pflicht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nachkommen, eine weitere Zwangsstrafe zu verhängen und der Beschluss über die verhängte Zwangsstrafe zu veröffentlichen ist. Das Verstreichen der Zweimonatsfrist ist demnach Voraussetzung für die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe, nicht jedoch für die Einhebung der bereits zuvor rechtskräftig verhängten Zwangsstrafe.