Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/06/0156

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17067 A/2006

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2005/06/0156

Entscheidungsdatum

28.11.2006

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStMG 2002 §19;
BStMG 2002 §20 Abs2;
BStMG 2002 §20 Abs3;
BStMG 2002 §6;
BStMG 2002 §7 Abs1;
VStG §45 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Die Entrichtung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut gemäß Paragraph 20, Absatz 3, BStMG stellt einen Strafaufhebungsgrund dar. Das bedeutet, dass ein Lenker eines Lastkraftwagens im Sinne des Paragraph 6, BStMG mit der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes ohne ordnungsgemäße Entrichtung der Maut das strafbare Verhalten bereits verwirklicht hat, bei Bezahlung der Ersatzmaut entfällt die Strafbarkeit aber (nachträglich) wieder. Aus den Regelungen der Paragraphen 19 und 20 BStMG ergibt sich nicht, dass ein strafbares Verhalten gemäß Paragraph 20, Absatz 2, BStMG erst dann vorliegt, wenn der Aufforderung zur Entrichtung der Ersatzmaut nicht entsprochen wurde. Der Wortlaut des Paragraph 20, Absatz 3, BStMG spricht davon, dass Taten gemäß Absatz eins und 2 straflos werden, und nicht davon, dass diese Taten straflos sind. Die Tat wird dann nicht straflos, wenn die in dieser Bestimmung genannten Beträge nicht entrichtet werden, mag auch die Aufforderung aus welchen Gründen immer unterblieben sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, Zl. 97/06/0242, zur früheren Regelung in Paragraph 12, Absatz 3, BStFG 1996). Das Unterbleiben einer Aufforderung gemäß Paragraph 19, BStMG hat die Folge, dass die Frist für die Bezahlung der Ersatzmaut nicht in Gang gesetzt wird, womit die Möglichkeit besteht, gegebenenfalls die Ersatzmaut noch im Zuge des Strafverfahrens "fristgerecht" zu bezahlen, um damit die Straflosigkeit im Sinne des Paragraph 20, Absatz 3, BStMG zu bewirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060156.X08

Im RIS seit

18.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2016

Dokumentnummer

JWR_2005060156_20061128X08

Rechtssatz für 2005/06/0188

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2005/06/0188

Entscheidungsdatum

28.11.2006

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStMG 2002 §19;
BStMG 2002 §20 Abs2;
BStMG 2002 §20 Abs3;
BStMG 2002 §6;
BStMG 2002 §7 Abs1;
VStG §45 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/06/0156 E 28. November 2006 RS 8 (hier ohne die ersten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Die Entrichtung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut gemäß Paragraph 20, Absatz 3, BStMG stellt einen Strafaufhebungsgrund dar. Das bedeutet, dass ein Lenker eines Lastkraftwagens im Sinne des Paragraph 6, BStMG mit der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes ohne ordnungsgemäße Entrichtung der Maut das strafbare Verhalten bereits verwirklicht hat, bei Bezahlung der Ersatzmaut entfällt die Strafbarkeit aber (nachträglich) wieder. Aus den Regelungen der Paragraphen 19 und 20 BStMG ergibt sich nicht, dass ein strafbares Verhalten gemäß Paragraph 20, Absatz 2, BStMG erst dann vorliegt, wenn der Aufforderung zur Entrichtung der Ersatzmaut nicht entsprochen wurde. Der Wortlaut des Paragraph 20, Absatz 3, BStMG spricht davon, dass Taten gemäß Absatz eins und 2 straflos werden, und nicht davon, dass diese Taten straflos sind. Die Tat wird dann nicht straflos, wenn die in dieser Bestimmung genannten Beträge nicht entrichtet werden, mag auch die Aufforderung aus welchen Gründen immer unterblieben sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, Zl. 97/06/0242, zur früheren Regelung in Paragraph 12, Absatz 3, BStFG 1996). Das Unterbleiben einer Aufforderung gemäß Paragraph 19, BStMG hat die Folge, dass die Frist für die Bezahlung der Ersatzmaut nicht in Gang gesetzt wird, womit die Möglichkeit besteht, gegebenenfalls die Ersatzmaut noch im Zuge des Strafverfahrens "fristgerecht" zu bezahlen, um damit die Straflosigkeit im Sinne des Paragraph 20, Absatz 3, BStMG zu bewirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060188.X02

Im RIS seit

08.01.2007

Dokumentnummer

JWR_2005060188_20061128X02

Rechtssatz für 2007/06/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17241 A/2007

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2007/06/0075

Entscheidungsdatum

05.07.2007

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStMG 2002 §19;
BStMG 2002 §20 Abs2;
BStMG 2002 §20 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/06/0156 E 28. November 2006 RS 8 (hier: nur erster Satz und die beiden letzten Sätze)

Stammrechtssatz

Die Entrichtung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut gemäß Paragraph 20, Absatz 3, BStMG stellt einen Strafaufhebungsgrund dar. Das bedeutet, dass ein Lenker eines Lastkraftwagens im Sinne des Paragraph 6, BStMG mit der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes ohne ordnungsgemäße Entrichtung der Maut das strafbare Verhalten bereits verwirklicht hat, bei Bezahlung der Ersatzmaut entfällt die Strafbarkeit aber (nachträglich) wieder. Aus den Regelungen der Paragraphen 19 und 20 BStMG ergibt sich nicht, dass ein strafbares Verhalten gemäß Paragraph 20, Absatz 2, BStMG erst dann vorliegt, wenn der Aufforderung zur Entrichtung der Ersatzmaut nicht entsprochen wurde. Der Wortlaut des Paragraph 20, Absatz 3, BStMG spricht davon, dass Taten gemäß Absatz eins und 2 straflos werden, und nicht davon, dass diese Taten straflos sind. Die Tat wird dann nicht straflos, wenn die in dieser Bestimmung genannten Beträge nicht entrichtet werden, mag auch die Aufforderung aus welchen Gründen immer unterblieben sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, Zl. 97/06/0242, zur früheren Regelung in Paragraph 12, Absatz 3, BStFG 1996). Das Unterbleiben einer Aufforderung gemäß Paragraph 19, BStMG hat die Folge, dass die Frist für die Bezahlung der Ersatzmaut nicht in Gang gesetzt wird, womit die Möglichkeit besteht, gegebenenfalls die Ersatzmaut noch im Zuge des Strafverfahrens "fristgerecht" zu bezahlen, um damit die Straflosigkeit im Sinne des Paragraph 20, Absatz 3, BStMG zu bewirken.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007060075.X01

Im RIS seit

03.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011

Dokumentnummer

JWR_2007060075_20070705X01