Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/05/0315

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2005/05/0315

Entscheidungsdatum

30.01.2007

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §81 Abs2;
BauO Wr §81 Abs4;

Rechtssatz

Die "der Dachfläche entsprechenden Giebelflächen" gemäß Paragraph 81, Absatz 2, BauO für Wien sind nicht nur die tatsächlichen, von der vorhandenen Dachform gebildeten Giebelflächen, sondern auch gedachte Giebelflächen, die innerhalb der zulässigen Dachform möglich sind. Auch solche gedachte Giebelflächen haben daher bei der Bemessung der Gebäudehöhe nach dieser Gesetzesstelle außer Betracht zu bleiben vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 20. Juni 1995, Zl. 94/05/0172, und vom 22. September 1998, Zl. 95/05/0068, VwSlg 14975 A/1998).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005050315.X02

Im RIS seit

23.02.2007

Dokumentnummer

JWR_2005050315_20070130X02

Rechtssatz für 2006/05/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2006/05/0169

Entscheidungsdatum

20.11.2007

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §81 Abs2;
BauO Wr §81 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/05/0315 E 30. Jänner 2007 RS 2

Stammrechtssatz

Die "der Dachfläche entsprechenden Giebelflächen" gemäß Paragraph 81, Absatz 2, BauO für Wien sind nicht nur die tatsächlichen, von der vorhandenen Dachform gebildeten Giebelflächen, sondern auch gedachte Giebelflächen, die innerhalb der zulässigen Dachform möglich sind. Auch solche gedachte Giebelflächen haben daher bei der Bemessung der Gebäudehöhe nach dieser Gesetzesstelle außer Betracht zu bleiben vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 20. Juni 1995, Zl. 94/05/0172, und vom 22. September 1998, Zl. 95/05/0068, VwSlg 14975 A/1998).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050169.X02

Im RIS seit

20.12.2007

Dokumentnummer

JWR_2006050169_20071120X02