Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.2007

Geschäftszahl

2005/05/0315

Rechtssatz

Die "der Dachfläche entsprechenden Giebelflächen" gemäß Paragraph 81, Absatz 2, BauO für Wien sind nicht nur die tatsächlichen, von der vorhandenen Dachform gebildeten Giebelflächen, sondern auch gedachte Giebelflächen, die innerhalb der zulässigen Dachform möglich sind. Auch solche gedachte Giebelflächen haben daher bei der Bemessung der Gebäudehöhe nach dieser Gesetzesstelle außer Betracht zu bleiben vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 20. Juni 1995, Zl. 94/05/0172, und vom 22. September 1998, Zl. 95/05/0068, VwSlg 14975 A/1998).