Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/05/0310

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2005/05/0310

Entscheidungsdatum

17.03.2006

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1996 §62 Abs2 idF 8230-11;

Rechtssatz

Es trifft zwar zu, dass dann, wenn eine Vorsorge für die Abwasserbeseitigung durch die wasserrechtlich bewilligte Errichtung einer Kläranlage getroffen wurde, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine Ausnahme von der Anschlusspflicht des Paragraph 62, NÖ Bauordnung vorgesehen ist. Gerade der Umstand, dass auch diese Fälle grundsätzlich unter die Anschlussverpflichtung fallen, zeigt aber deutlich, dass mit Paragraph 62, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 eine Regelung für alle Liegenschaften mit Schmutzwasseranfall und zwar unabhängig von vorhandenen Entsorgungsmöglichkeiten getroffen werden sollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050310.X02

Im RIS seit

19.04.2006

Dokumentnummer

JWR_2005050310_20060317X02