Verwaltungsgerichtshof
17.03.2006
2005/05/0310
Es trifft zwar zu, dass dann, wenn eine Vorsorge für die Abwasserbeseitigung durch die wasserrechtlich bewilligte Errichtung einer Kläranlage getroffen wurde, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine Ausnahme von der Anschlusspflicht des Paragraph 62, NÖ Bauordnung vorgesehen ist. Gerade der Umstand, dass auch diese Fälle grundsätzlich unter die Anschlussverpflichtung fallen, zeigt aber deutlich, dass mit Paragraph 62, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 eine Regelung für alle Liegenschaften mit Schmutzwasseranfall und zwar unabhängig von vorhandenen Entsorgungsmöglichkeiten getroffen werden sollte.