Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
8
Geschäftszahl
2005/05/0296
Entscheidungsdatum
28.04.2006
Index
L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauRallg;
Rechtssatz
Der Nachbar besitzt gemäß § 23 Abs. 3 Krnt BauO 1996 im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens einen Rechtsanspruch darauf, dass im Falle einer Verletzung seiner - von der Baubehörde wahrzunehmenden - Rechte eine baubehördliche Bewilligung nicht erteilt wird (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. November 2005, Zl. 2005/05/0135). Die von der Naturschutzbehörde und der Wasserrechtsbehörde zu wahrenden öffentlichen Interessen können daher die Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht erfolgreich einwenden.Der Nachbar besitzt gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Krnt BauO 1996 im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens einen Rechtsanspruch darauf, dass im Falle einer Verletzung seiner - von der Baubehörde wahrzunehmenden - Rechte eine baubehördliche Bewilligung nicht erteilt wird vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. November 2005, Zl. 2005/05/0135). Die von der Naturschutzbehörde und der Wasserrechtsbehörde zu wahrenden öffentlichen Interessen können daher die Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht erfolgreich einwenden.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte
begründen BauRallg5/1/9
Baurecht Nachbar
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche
Rechte BauRallg5/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050296.X08
Im RIS seit
08.06.2006
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2012
Dokumentnummer
JWR_2005050296_20060428X08