Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/05/0030

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2003/05/0030

Entscheidungsdatum

18.03.2004

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §33 Abs2;
BauO NÖ 1996 §33;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1 Z3;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Im Falle eines baubewilligungspflichtigen Vorhabens kann ein Baugebrechen im Sinne des Paragraph 33, NÖ BauO 1996 auch dann vorliegen, wenn eine Konsenswidrigkeit vorliegt vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl. 2001/05/0835). Ein Auftrag gemäß Paragraph 33, Absatz 2, NÖ BauO 1996 kann jedoch nur dann erteilt werden, wenn dieses Baugebrechen die im Absatz eins, dieses Paragraphen aufgezählten nachteiligen Auswirkungen (auf die Standsicherheit, die äußere Gestaltung, den Brandschutz und die Sicherheit von Personen und Sachen) hat. Dem Nachbarn kommt in diesem Verfahren Parteistellung nur dann zu, wenn durch die vorschriftswidrigen Änderungen subjektiv-öffentliche Rechte im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 verletzt werden können vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0036, u.a.).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag Baurecht Nachbar Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050030.X01

Im RIS seit

08.04.2004

Dokumentnummer

JWR_2003050030_20040318X01

Rechtssatz für 2005/05/0246

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17026 A/2006

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2005/05/0246

Entscheidungsdatum

10.10.2006

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1996 §33 Abs2;
BauO NÖ 1996 §33;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/05/0030 E 18. März 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Im Falle eines baubewilligungspflichtigen Vorhabens kann ein Baugebrechen im Sinne des Paragraph 33, NÖ BauO 1996 auch dann vorliegen, wenn eine Konsenswidrigkeit vorliegt vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl. 2001/05/0835). Ein Auftrag gemäß Paragraph 33, Absatz 2, NÖ BauO 1996 kann jedoch nur dann erteilt werden, wenn dieses Baugebrechen die im Absatz eins, dieses Paragraphen aufgezählten nachteiligen Auswirkungen (auf die Standsicherheit, die äußere Gestaltung, den Brandschutz und die Sicherheit von Personen und Sachen) hat. Dem Nachbarn kommt in diesem Verfahren Parteistellung nur dann zu, wenn durch die vorschriftswidrigen Änderungen subjektiv-öffentliche Rechte im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 verletzt werden können vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0036, u.a.).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050246.X01

Im RIS seit

31.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_2005050246_20061010X01