Im Falle eines baubewilligungspflichtigen Vorhabens kann ein Baugebrechen im Sinne des § 33 NÖ BauO 1996 auch dann vorliegen, wenn eine Konsenswidrigkeit vorliegt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl. 2001/05/0835). Ein Auftrag gemäß § 33 Abs. 2 NÖ BauO 1996 kann jedoch nur dann erteilt werden, wenn dieses Baugebrechen die im Abs. 1 dieses Paragraphen aufgezählten nachteiligen Auswirkungen (auf die Standsicherheit, die äußere Gestaltung, den Brandschutz und die Sicherheit von Personen und Sachen) hat. Dem Nachbarn kommt in diesem Verfahren Parteistellung nur dann zu, wenn durch die vorschriftswidrigen Änderungen subjektiv-öffentliche Rechte im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 verletzt werden können (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0036, u.a.).Im Falle eines baubewilligungspflichtigen Vorhabens kann ein Baugebrechen im Sinne des Paragraph 33, NÖ BauO 1996 auch dann vorliegen, wenn eine Konsenswidrigkeit vorliegt vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl. 2001/05/0835). Ein Auftrag gemäß Paragraph 33, Absatz 2, NÖ BauO 1996 kann jedoch nur dann erteilt werden, wenn dieses Baugebrechen die im Absatz eins, dieses Paragraphen aufgezählten nachteiligen Auswirkungen (auf die Standsicherheit, die äußere Gestaltung, den Brandschutz und die Sicherheit von Personen und Sachen) hat. Dem Nachbarn kommt in diesem Verfahren Parteistellung nur dann zu, wenn durch die vorschriftswidrigen Änderungen subjektiv-öffentliche Rechte im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 verletzt werden können vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0036, u.a.).