Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2005/05/0215
Entscheidungsdatum
30.01.2007
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr §60 Abs1 lita;
BauO Wr §70 Abs2;
BauRallg;
Rechtssatz
Der ursprüngliche Baukonsens erfasst das gesamte Gebäude. Allein durch einen - selbst ohne Konsens vorgenommenen - Dachabbruch und den in der Folge vorgenommenen Um- bzw. Zubau durch Errichtung einer neuen Dachkonstruktion mit einer damit verbundenen Errichtung von Dachgeschossen geht ein derartiger Konsens nicht unter (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. April 1992, Zl. 92/06/0065).Der ursprüngliche Baukonsens erfasst das gesamte Gebäude. Allein durch einen - selbst ohne Konsens vorgenommenen - Dachabbruch und den in der Folge vorgenommenen Um- bzw. Zubau durch Errichtung einer neuen Dachkonstruktion mit einer damit verbundenen Errichtung von Dachgeschossen geht ein derartiger Konsens nicht unter vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. April 1992, Zl. 92/06/0065).
Schlagworte
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4
Baubewilligung BauRallg6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005050215.X04
Im RIS seit
23.02.2007
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009
Dokumentnummer
JWR_2005050215_20070130X04